Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 über Haushaltswäschetrockner in Bezug auf Informationen über die Reparierbarkeit und zur Präzisierung einiger Aspekte der Mess- und Berechnungsmethoden, des Produktdatenblatts, der technischen Dokumentation und des Nachprüfungsverfahrens
Text
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Article 1 Änderungsvorschriften
„(1 Die Lieferanten stellen sicher, dass a) vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2026 i) jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III und — bei Mehrtrommel-Haushaltswäschetrocknern — in Anhang X entsprechen; ii) die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang V in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden; b) vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026 i) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; ii) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; iii) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird; iv) das Produktdatenblatt gemäß Anhang V auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; c) ab dem 1. Januar 2027 i) jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang IIIa und — bei Mehrtrommel-Haushaltswäschetrocknern — in Anhang X entsprechen; ii) die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang Va in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden; iii) der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VIa, mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstaben h und i jenes Anhangs genannten Angaben, in die Produktdatenbank eingegeben wird; iv) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang IIIa entsprechen; v) den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang Va bereitgestellt wird; vi) das Produktdatenblatt gemäß Anhang Va auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; d) ab dem 1. Juli 2025 i) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltswäschetrockners gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält; ii) jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.“
„(1a Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können Lieferanten während des Zeitraums vom 24. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ihre Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b in der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Weise erfüllen.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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