Durchführungsverordnung (EU) 2025/1419 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/148, (EU) 2021/2094 und (EU) 2023/1172 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Futtermittelzusatzstoffe
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/148
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/148 wird wie folgt geändert: 1. im Titel wird der Name „Zoetis SA“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt; 2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/148 wird der Name „Zoetis SA“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 wird wie folgt geändert: 1. im Titel wird der Name „Zoetis Belgium SA“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt; 2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 wird der Name „Zoetis Belgium SA“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172 wird wie folgt geändert: 1. im Titel wird der Name „Zoetis Belgium SA“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt; 2. in der zweiten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1172 wird der Name „Zoetis Belgium S.A.“ durch „Phibro Animal Health SA“ ersetzt.
Article 4 Übergangsmaßnahme
Die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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