Durchführungsverordnung (EU) 2025/1427 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Vietnam
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Polyethylenterephthalat („PET“) mit einer Viskosität von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5, das derzeit in den KN-Code 39076100 eingereiht wird und seinen Ursprung in Vietnam hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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