Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
„(3 Abweichend von Absatz 2 ist es bei Sendungen, bei denen der Sack oder die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, ausreichend, den Identifikationscode der Sendung auf dem Sack oder der Verpackung, der/die diese kleinen Packstücke umfasst, anzugeben.“
Article 14 Übergangszeitraum
Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 12. Oktober 2025 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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