Durchführungsverordnung (EU) 2025/1466 der Kommission vom 22. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten
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Article 1
„(3 „Alle größeren und kritischen Abweichungen von den Pharmakovigilanz-Verfahren, deren Auswirkungen und entsprechende Maßnahmen werden in der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation bis zu ihrer Behebung dokumentiert.“
„(3 Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 und Artikel 11 Absatz 2 nimmt der Zulassungsinhaber folgende Elemente in die Unteraufträge auf: a) eine klare Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Dritten, an die Pharmakovigilanz-Tätigkeiten im Rahmen von Unteraufträgen vergeben werden; b) eine Verpflichtung Dritter, Unbedenklichkeitsdaten mit dem Zulassungsinhaber auszutauschen, sowie gegebenenfalls das Verfahren für diesen Austausch; c) Vereinbarungen über die Verfahren für Inspektionen und Audits bei Dritten; d) die Verpflichtung Dritter zum Einverständnis, von dem Zulassungsinhaber selbst oder in dessen Auftrag Audits und von den zuständigen Behörden Inspektionen unterzogen zu werden. Dieser Absatz gilt entsprechend für Dritte, die vom Zulassungsinhaber an sie vergebene Aufgaben wiederum an Unterauftragnehmer vergeben.
4 Dritte dürfen keine Pharmakovigilanz-Aufgaben, die ihnen der Zulassungsinhaber zugewiesen hat, ohne dessen schriftliche Zustimmung als Unterauftrag weiter vergeben.“
„(1 Die Zulassungsinhaber führen in regelmäßigen Abständen risikobasierte Audits des Qualitätssystems durch, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Artikel 8, 10, 11 und 12 entspricht, und um seine Wirksamkeit festzustellen. Die Audits müssen — einzeln oder in ihrer Gesamtheit — alle Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in einem festgelegten Zeitraum erfassen, und in ihrem Rahmen ist zu prüfen, ob diese Tätigkeiten den Strategien, Prozessen und Verfahren des Qualitätssystems entsprechen. Die genannten Audits werden von Personen durchgeführt, die nicht direkt an den zu prüfenden Sachverhalten oder Verfahren beteiligt oder dafür verantwortlich sind.“
„(1a Jeder Dritte, an den im Rahmen eines Unterauftrags die vollständige oder teilweise Ausführung von Pharmakovigilanz-Aufgaben im Auftrag des Zulassungsinhabers oder in Verbindung mit ihm vergeben wurde, ist unter Berücksichtigung des Risikos der vergebenen Tätigkeit vom Zulassungsinhaber oder in dessen Auftrag einem Audit zu unterziehen und kann von den zuständigen Behörden einer Inspektion unterzogen werden, selbst wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 3 noch nicht in den Vertrag über die Vergabe des Unterauftrags aufgenommen wurde.“
„(1 „Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden und die Agentur führen in regelmäßigen Abständen unter Verwendung einer einheitlichen Methode risikobasierte Audits des Qualitätssystems durch, um sicherzustellen, dass es den Anforderungen der Artikel 8, 14, 15 und 16 entspricht, und um seine Wirksamkeit festzustellen. Die Audits müssen einen festgelegten Zeitraum erfassen, und in ihrem Rahmen ist zu prüfen, ob die vom Audit betroffenen einschlägigen Pharmakovigilanz-Tätigkeiten den Strategien, Prozessen und Verfahren des Qualitätssystems entsprechen.“
„(2 Die Zulassungsinhaber überwachen die in der Eudravigilance-Datenbank gespeicherten Daten und nutzen sie gemeinsam mit Daten aus anderen Quellen.
3 Die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur sorgen für die fortlaufende Überwachung der EudraVigilance-Datenbank mit einer den ermittelten Risiken, den potenziellen Risiken und dem weiteren Informationsbedarf angemessenen Häufigkeit.“
„(3 Wird es für nötig erachtet, ein von einer einzelstaatlichen zuständigen Behörde oder der Agentur validiertes Signal weiter zu analysieren, wird dieses schnellstmöglich und nicht später als 30 Tage nach Eingang folgendermaßen bestätigt: a) Betrifft das Signal ein gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes Arzneimittel, kann es durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel vermarktet wird, oder jedes gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannten verantwortlichen oder mitverantwortlichen Mitgliedstaats bestätigt werden. b) Betrifft das Signal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassene Arzneimittel, wird es von der Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestätigt. Bei der Analyse des validierten Signals können die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur weitere über das Arzneimittel vorliegende Informationen berücksichtigen. Wird die Validität des Signals nicht bestätigt, ist bei Folgemeldungen zum selben Arzneimittel nicht bestätigten Signalen zu diesem Arzneimittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
4 Unbeschadet des Absatzes 3 validieren und bestätigen die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur jedes Signal, das sie während ihrer fortlaufenden Überwachung der EudraVigilance-Datenbank erkennen.“
„(1 Für die Klassifizierung, Abfrage, Darstellung, Nutzen-Risiko-Bewertung und Beurteilung, den elektronischen Austausch und die Mitteilung von Pharmakovigilanz- und Arzneimittelinformationen verwenden die Mitgliedstaaten, Zulassungsinhaber und die Agentur folgende Terminologie: a) das vom Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) entwickelte Humanmedizinische Wörterbuch für Arzneimittelaufsichtsbehörden (MedDRA), multidisziplinäres Thema M1; b) die von der europäischen Arzneibuch-Kommission veröffentlichte Listen der Standardbegriffe; c) die Terminologie der Norm EN ISO 11615:2017 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen Arzneimittelinformationen; d) die Terminologie der Norm EN ISO 11616:2017 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen pharmazeutischen Produktkennzeichen; e) die Terminologie der Norm EN ISO 11238:2018 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen Informationen zu Stoffen; f) die Terminologie der Norm EN ISO 11239:2023 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und -strukturen zur Identifikation von pharmazeutischen Darreichungsformen, pharmazeutischen Konventionseinheiten, Anwendungsarten und Verpackungen; g) die Terminologie der Norm EN ISO 11240:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente, Struktur und kontrolliertes Vokabular für Maßeinheiten.
2 Mitgliedstaaten, einzelstaatliche zuständige Behörden oder Zulassungsinhaber beantragen erforderlichenfalls die Aufnahme eines neuen Begriffs in die in Absatz 1 genannte Terminologie bei dem Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel, der Europäischen Arzneibuch-Kommission, dem Europäischen Komitee für Normung oder der Internationalen Normungsorganisation. In diesem Fall informieren sie die Agentur entsprechend.“
„(2 Für die Zwecke des Absatzes 1 können einzelstaatliche zuständige Behörden, Zulassungsinhaber und die Agentur auch folgende Formate und Normen verwenden: a) EN ISO/HL7 27953-2:2011 Medizinische Informatik — Pharmakovigilanz — Einzelfallbericht für unerwünschte Arzneimittelwirkungen — Teil 2: Anforderungen für die Einzelfallberichte (ICSR) zu Humanarzneimitteln; b) EN ISO 11615:2017 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen Arzneimittelinformationen; c) EN ISO 11616:2017 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen pharmazeutischen Produktkennzeichen; d) EN ISO 11238:2018 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und Strukturen zur eindeutigen Identifikation und zum Austausch von vorgeschriebenen Informationen zu Stoffen; e) EN ISO 11239:2023 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von pharmazeutischen Darreichungsformen, pharmazeutischen Konventionseinheiten, Anwendungsarten und Verpackungen; f) EN ISO 11240:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — Datenelemente, Struktur und kontrolliertes Vokabular für Maßeinheiten.“
„(3 Der regelmäßig aktualisierte Unbedenklichkeitsbericht enthält aktuelle Informationen über die Durchführung der Maßnahmen zur Risikominimierung sowie die Ergebnisse der Bewertungen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikominimierung, die für die Nutzen-Risiko-Bewertung relevant sind.“
„(5 Der Zulassungsinhaber gibt das Studienprotokoll, die Zusammenfassung des Studienabschlussberichts und den Studienabschlussbericht in das von der Agentur geführte elektronische Register für nach der Zulassung durchgeführte Studien ein. Der Zulassungsinhaber übermittelt dem Register elektronisch vor Beginn der Datenerhebung das Studienprotokoll und binnen eines Monats nach Fertigstellung des Studienabschlussberichts die Zusammenfassung des Studienabschlussberichts.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Februar 2026. Artikel 1 Absätze 7 und 9 gilt jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens.
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