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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1477 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Vorschriften für die Ermittlung zugelassener Öl- und Gasproduzenten, die zum Ziel der Erreichung des Unionsziels der verfügbaren CO2-Injektionskapazität bis 2030 beitragen müssen, für die Berechnung ihrer jeweiligen Beiträge und für ihre Berichterstattungspflichten

CELEX
32025R1477
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-21
In force since
2025-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Inhaber einer Genehmigung“ eine Rechtsperson, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 als Inhaber einer Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG gemeldet wurde und die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Inhaber der betreffenden Genehmigung war, oder die der derzeitige Inhaber ist, falls diese sich unterscheiden; 2. „Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt“ den Inhaber einer Genehmigung, der einem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1735 festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten unterliegt; 3. „ausgenommene Einrichtung“ den Inhaber einer Genehmigung, der keinem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1735 festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten unterliegt.

Article 2 Ergänzende Vorschriften für die Ermittlung der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen

1 Wenn mehrere Einrichtungen im Besitz derselben Genehmigung sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Förderungsmengen jedes Inhabers der gemeinsamen Genehmigung.

2 Wurde während des betreffenden Förderungszeitraums eine Genehmigung zwischen Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, übertragen, so gilt als Datum der Übertragung der maßgebliche Zeitpunkt für die Aufteilung der Förderungsmengen und der entsprechenden Beitragsverpflichtung auf die einzelnen Inhaber der Genehmigung.

3 Hat ein Inhaber einer Genehmigung bis zum 31. Dezember 2030 aufgehört, rechtlich zu bestehen oder wurde die betreffende Genehmigung auf eine neue Rechtsperson übertragen, so obliegt die Beitragsverpflichtung für die betreffenden Rohöl- und Erdgasförderungstätigkeiten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 dem nachfolgenden Inhaber der Genehmigung.

Article 3 Ermittlung der ausgenommenen Einrichtungen

1 Inhaber einer Genehmigung, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 weniger als 610 Kilotonnen Rohöläquivalent Erdgas und Rohöl in der Union erzeugt haben und auf die im betreffenden Zeitraum weniger als 5 % der gesamten Erdgas- und Rohölförderung in der Union entfallen, sind als ausgenommene Einrichtungen zu betrachten.

2 Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind ausgenommene Einrichtungen, die CO2-Speicherstätten betreiben, als dritte Projektentwickler oder Investoren für Speicheranlagen gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung zu betrachten.

Article 4 Berechnungsmethode für den individuellen anteiligen Beitrag von Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen

1 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 und für die Zwecke der anteiligen Berechnung wird die Rohöl- und Erdgasförderung in Kilotonnen-Rohöläquivalent normiert.

2 Der Prozentsatz des individuellen anteiligen Beitrags jeder Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, wird auf der Grundlage der folgenden Formel in Kilotonnen Rohöläquivalent berechnet: (Gesamte Förderungsmenge der Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023) / (gesamte Förderungsmenge aller Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023) × 100 = prozentualer Anteil der jährlichen CO2-Injektionskapazität von 50 Mio. Tonnen

Article 5 Jährliche Fortschrittsberichte der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen

1 Die in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 genannten Berichte enthalten mindestens die folgenden Informationen über die von den Einrichtungen entwickelten CO2-Speicherprojekte, die so detailliert sein sollten, wie es der jeweilige Entwicklungsstand zulässt: a) die entsprechenden Beitragsverpflichtungen für die Injektionskapazität und den Standort der betreffenden CO2-Speicherstätte(n) mit Koordinaten in einem gängigen GIS-Dateiformat; b) die Identität des Verantwortlichen für die Errichtung der Speicherstätte und die Kontaktdaten des Unternehmens, insbesondere für potenzielle Speicherkunden; c) die geologische Formation für die Speicherstätte und die erwartete Gesamtspeicherkapazität (in Millionen Tonnen CO2) je Speicherstätte; d) die erwartete jährliche Injektionskapazität (in Millionen Tonnen CO2 pro Jahr) je Speicherstätte, wie in der entsprechenden Speichergenehmigung angegeben, sowie das voraussichtliche Enddatum der Injektion und gegebenenfalls die mögliche Ausweitung nach 2030; e) die geplante(n) CO2-Transportart(en) und die damit verbundene Transportinfrastruktur, die vom Ort der Übergabe bis zur Injektionsstelle benötigt wird; f) die geplante CO2-Transportinfrastruktur, die für den Transport des Kohlendioxids zum Ort der Übergabe benötigt wird, einschließlich des erwarteten Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme sowie der geltenden CO2-Qualitätsanforderungen; g) die CO2-Quellen, für die eine Speicherung geplant ist, einschließlich der Anbieter für CO2-Abscheidung, mit denen geschäftliche Vereinbarungen für die Nutzung der entsprechenden Injektionskapazität in den ersten 5 Jahren des Betriebs getroffen wurden; h) die voraussichtlichen Zeitpunkte der endgültigen Investitionsentscheidung (FID) und die erwartete Injektionskapazität, die bis Ende 2030 oder früher operativ zur Verfügung gestellt wird; i) einen ausführlichen Bericht über ihre Maßnahmen zur Einbeziehung der Interessenträger, insbesondere über die Einbeziehung lokaler Gemeinschaften und anderer relevanter Interessenträger in die Entwicklung von Projekten zur CO2-Speicherung; j) einen eigenen Abschnitt, in dem der erwartete wirtschaftliche, soziale und klimatische Nutzen dargelegt wird, der sich aus den Tätigkeiten zur CO2-Abscheidung und -Speicherung in dem Land oder der Region ergibt, in dem bzw. der die CO2-Speicherstätte errichtet wird.

2 Die im jährlichen Fortschrittsbericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen werden im Zeitraum zwischen dem Erscheinen von Jahresberichten aktualisiert, was wesentliche Änderungen, die sich entweder auf die operativen Speicherkapazitäten oder auf den Zeitplan der betreffenden Projekte auswirken, anbelangt. Der jährliche Fortschrittsbericht enthält auch eine detaillierte Beschreibung der Speicherstätte, soweit dies für den Antrag auf eine Speichergenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, sowie die Fristen und Bedingungen, unter denen die Injektionskapazität der Speicherstätte in Verkehr gebracht wird, um der Beitragsverpflichtung nachzukommen. Diese Informationen umfassen einen detaillierten Fahrplan der wichtigsten Meilensteine und Entscheidungspunkte im Hinblick auf die technische und kommerzielle Reife sowie der Risiken, Unsicherheiten und Minderungsstrategien, die potenzielle gewerbliche Kunden kennen müssten, um ihre eigenen Investitionsentscheidungen voranzubringen.

3 Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere sensible, vertrauliche und geheime Informationen, die für die Berichterstattung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels relevant sind, von der veröffentlichten Fassung des jährlichen Fortschrittsberichts auszunehmen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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