Delegierte Verordnung (EU) 2025/1484 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241
Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Schiffsverzeichnis
Bis zum 15. Januar 2026 übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats der Kommission über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis aller zur Fischerei auf Venusmuscheln (Venus spp.) mit hydraulischen Dredgen in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer fangberechtigten Schiffe. Die Behörden der Mitgliedstaaten halten dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand und unterrichten die Kommission gemäß Unterabsatz 1 über jede Aktualisierung.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.
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