Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

CELEX
32025R1494
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-18
In force since
2025-07-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1aa Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“

„(6a Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.“

„(3ah In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIE aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 21. Oktober 2025 – von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

3ai In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIF aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 21. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

„(5h Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 842230 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.

5i Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 340290 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind.“

„(3b Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025.“

Article 3ma

1 Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 270900 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt. Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“

Article 4

1 Es ist verboten, a) die in der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, b) unmittelbar oder mittelbar i) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen, ii) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten bereitzustellen, c) in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar zu kaufen oder in die Union einzuführen oder zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet a) der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder b) des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder der Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

2a Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — oder für die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste — und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, vorausgesetzt, die Menge von Hydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und überschreitet nicht eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten, b) die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), c) den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die Menge von Monomethylhydrazin wird anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet, sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

2aa Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr – oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste – und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist: a) Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder b) Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

2b Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

3 Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für a) den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf oder die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn ein solcher Verkauf oder eine solche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat, b) die unmittelbare oder mittelbare Leistung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat, c) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe oder damit verbundenen Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat. In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

4 Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

Article 5ad

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen, a) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der vorliegenden Verordnung handelt, das den Zweck der Verbote der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt, b) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XLV Teil B der vorliegenden Verordnung handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck der vorliegenden Verordnung vereiteln, c) die in Anhang XLV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 3m, 3n und 3s der vorliegenden Verordnung genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.

3 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet ist, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

Article 5af

1 Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.

2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für a) die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden, b) die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, c) die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden, d) einen Vergleich oder ein Gerichts- oder Schiedsverfahren im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, e) regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden. Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.

4 Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 5ag

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) dem Russian Direct Investment Fund, b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet, c) einer in Anhang XLIX dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat, d) einer in Anhang L dieser Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt, e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.

2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.

3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 11d

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a, 11b oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“

Article 11e

Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren. Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Article 11f

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions