Durchführungsverordnung (EU) 2025/1530 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Text
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Article 1
1 Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 20. August 2025 darf nur das Unternehmen BK Giulini GmbH, Mitglied der ICL Group , das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Studien und Daten oder mit Zustimmung der BK Giulini GmbH, Mitglied der ICL Group.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung der BK Giulini GmbH, Mitglied der ICL Group, zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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