Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 der Kommission vom 24. Juli 2025 über handelspolitische Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmte aus der Union in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführte Waren sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/724, (EU) 2018/886, (EU) 2020/502 und (EU) 2025/778
Text
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Article 1
Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr zu Informationszwecken in Ergänzung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 vorab schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 7. September 2025 die Anwendung der Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in Bezug auf Zugeständnisse bei Einfuhrzöllen und die Meistbegünstigung für die in den Anhängen VI bis XIII aufgeführten Waren sowie in Bezug auf Beschränkungen der Ausfuhr oder des Ausfuhrverkaufs für die in Anhang XIV aufgeführten Erzeugnisse aussetzt.
Article 2
1 Die Union erhebt auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union folgende zusätzlichen Zölle: a) ab dem 7. August 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten und spezifizierten Waren; b) ab dem 7. August 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 4,4 % bzw. 7 % oder 20 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten und spezifizierten Waren; c) ab dem 7. August 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang III aufgeführten und spezifizierten Waren; d) ab dem 7. August 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % auf die Einfuhren der in Anhang IV aufgeführten und spezifizierten Waren; e) ab dem 1. Dezember 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang V aufgeführten und spezifizierten Waren; f) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % bzw. 30 % auf die Einfuhren der in Anhang VI aufgeführten und spezifizierten Waren; g) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 25 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang VII aufgeführten und spezifizierten Waren; h) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf die Einfuhren der in Anhang VIII aufgeführten und spezifizierten Waren; i) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 7,5 %, 10 %, 14,2 %, 15 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang IX aufgeführten und spezifizierten Waren; j) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 30 % auf die Einfuhren der in Anhang X aufgeführten und spezifizierten Waren; k) ab dem 7. September 2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XI aufgeführten und spezifizierten Waren; l) ab dem 7. Februar 2026 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 0 % bzw. 10 % oder 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XII aufgeführten und spezifizierten Waren; m) ab dem 7. Februar 2026 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % bzw. 30 % auf die Einfuhren der in Anhang XIII aufgeführten und spezifizierten Waren.
2 Die nach Absatz 1 verhängten Zölle werden im Hinblick auf die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten vollständig ausgesetzt, a) wenn die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren dieser Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 150/2003 vollständig ausgesetzt sind, b) wenn die eingeführten Waren in den Anhängen VII, X oder XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind und die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 150/2003 sinngemäß erfüllt sind.
Article 3
1 Die direkte oder indirekte Ausfuhr von in Anhang XIV aufgeführten Waren mit Ursprung in der Union in die Vereinigten Staaten ist ab dem 7. September 2025 verboten.
2 Das in Absatz 1 verhängte Verbot gilt nicht für die Ausfuhr von ausschließlich zur Verwendung für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen bestimmte Waren. Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in den Vereinigten Staaten.
Article 4
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/724, (EU) 2018/886, (EU) 2020/502 und (EU) 2025/778 werden aufgehoben.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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