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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1572 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Format und die Verfahren für die Absichtsmitteilung und die Überprüfung im Hinblick auf den Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste

CELEX
32025R1572
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-29
In force since
2025-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Überprüfungsmethode

1 Die Aufsichtsstellen legen eine Methode fest, nach der überprüft wird, ob Vertrauensdiensteanbieter, die ihre Absicht mitgeteilt haben, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Die Überprüfungsmethode umfasst Verfahren und Prozesse für die Einbeziehung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannter oder eingerichteter zuständiger Behörden, die Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durch die Vertrauensdiensteanbieter durchführen.

Article 2 Transparenz

Die Aufsichtsstellen machen die folgenden Angaben öffentlich zugänglich: 1. die Kontaktangaben der Aufsichtsstelle; 2. die Kommunikationskanäle, die zu nutzen sind, wenn Vertrauensdiensteanbieter ihre Absicht mitteilen, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen; 3. die Liste der Unterlagen, die Vertrauensdiensteanbieter als Teil ihrer Absichtsmitteilung, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, vorlegen müssen; 4. die Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Prozess der Überprüfung der Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen durch Vertrauensdiensteanbieter, die ihre Absicht mitgeteilt haben, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen; 5. eine allgemeine Beschreibung der in Artikel 1 genannten Methode.

Article 3 Mitteilungen der Vertrauensdiensteanbieter

Die Vertrauensdiensteanbieter stellen in ihrer Mitteilung über die Absicht, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung: 1. sofern es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine juristische Person handelt, seinen Namen und gegebenenfalls eine Registriernummer, den Namen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, und die Namen der Personen, die die Mitteilung im Namen der juristischen Person unterzeichnen oder übermitteln; 2. sofern es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine natürliche Person handelt, seinen Namen und seine persönliche Identifikationsnummer bzw. ersatzweise sein Geburtsdatum sowie die Art und Nummer seines Identitätsdokuments; 3. Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postanschrift des Vertrauensdiensteanbieters; 4. die einheitlichen Ressourcenkennungen (Uniform Resource Identifiers, URIs), unter denen Nutzer zusätzliche Informationen über diesen Vertrauensdiensteanbieter erhalten können, einschließlich der Praxiserklärungen und Regelungen, der Geschäftsbedingungen und der Kundendienstvorgaben, die für den zu notifizierenden Vertrauensdienst gelten; 5. die Risikoanalyse, die den in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe fa der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Maßnahmen zugrunde liegt, und die Risikoanalyse, die den in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen zugrunde liegt; 6. jeden qualifizierten Vertrauensdienst, den der Vertrauensdiensteanbieter zu erbringen beabsichtigt; 7. für jeden Vertrauensdienst, den der Vertrauensdiensteanbieter als qualifizierten Vertrauensdienst zu erbringen beabsichtigt: eine oder mehrere Kennungen und gegebenenfalls Zertifikate des Vertrauensdienstes zur Aufnahme in die nationale Vertrauensliste im Einklang mit den gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakten; das beabsichtigte Datum des Beginns der Erbringung des Vertrauensdienstes; den/die Konformitätsbewertungsbericht(e) des Vertrauensdienstes und die Kontaktangaben der Konformitätsbewertungsstelle; gegebenenfalls technische Berichte zur Untermauerung des Konformitätsbewertungsberichts; 8. den in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Beendigungsplan.

Article 4 Überprüfungen durch die Aufsichtsstellen

1 Um festzustellen, ob der Vertrauensdiensteanbieter und der qualifizierte Vertrauensdienst, den er zu erbringen beabsichtigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen erfüllen, analysieren die Aufsichtsstellen die vom Vertrauensdiensteanbieter bereitgestellten Informationen und können zusätzlich zu den Maßnahmen, die in der gemäß Artikel 1 festgelegten Methode beschrieben sind, Überprüfungen vor Ort sowie Gespräche mit Vertretern des Vertrauensdiensteanbieters und der Konformitätsbewertungsstelle durchführen.

2 Die Aufsichtsstellen überprüfen zumindest die folgenden Elemente: a) ob der vorgelegte Konformitätsbewertungsbericht hinreichend nachweist, dass der Vertrauensdiensteanbieter und der qualifizierte Vertrauensdienst, den er zu erbringen beabsichtigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen erfüllen; b) ob der vorgelegte Konformitätsbewertungsbericht die Anforderungen erfüllt, die in den gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind; c) alle in dem vorgelegten Konformitätsbewertungsbericht enthaltenen Informationen, die auf eine Nichtkonformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hindeuten; d) alle zusätzlichen Informationen, die als notwendig erachtet werden, um die Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 19. August 2026.

Relations

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