Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf Folgendes festgelegt: a) On-Board-Überwachungssysteme (im Folgenden „OBM-Systeme“), einschließlich ihrer Sensoren und Fahrerwarnsysteme, b) On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (im Folgenden „OBFCM-Einrichtungen“), c) das Format und die Daten sowie die Methoden der Übertragung nach außen für den Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP“), d) die Methoden für die bordeigene Anzeige von Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit des einzelnen Fahrzeugs, e) die Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.
2 Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen: a) M1 und N1, b) N2, bezeichnet als „Euro 7ext“ und „Euro 7Gext“ gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „OBM-Daten“ Daten, die vom „On-Board-Überwachungssystem“ oder „OBM-System“ erzeugt werden, einschließlich Daten zur Dauerhaltbarkeit von Batterien; 2. „OBM-Fahrt“ jeden Zeitraum des Fahrzeugbetriebs, der mit der Aktivierung des Antriebssystems beginnt und mit der Deaktivierung des Antriebssystems endet. Für die Zwecke der Bestimmung des Endes einer OBM-Fahrt gelten Abfolgen von Motorabschaltungen, auf die ein vom Fahrzeugsteuerungssystem gesteuerter Motorneustart folgt (infolge des Eingreifens von Start-Stopp-Systemen, der Hybridfahrzeugsteuerung oder der automatischen Wiedereinrückung der Kupplung) nicht als Deaktivierung des Antriebssystems; 3. „OBM-Fahrtdaten“ OBM-Daten, die sich auf eine bestimmte OBM-Fahrt beziehen; 4. „OBM-Hashfunktion“ einen im Fahrzeug implementierten mathematischen Standardalgorithmus, der einen OBM-Datensatz in eine Zeichenkette mit fester, vorher festgelegter Länge umwandelt und dessen Eigenschaften dazu verwendet werden können, drahtlos übertragene OBM-Daten nach dem Zufallsprinzip auszuwählen oder die Integrität der Übertragung von OBM-Daten unter Wahrung ihrer Anonymität zu überprüfen; 5. „OBM-Hashwert“ die Ausgabe der OBM-Hashfunktion für eine bestimmte Eingabe; 6. „OBM-Datenschema“ eine feste Struktur für Daten, die in die OBM-Hashfunktion eingegeben werden; 7. „universelles Lesegerät“ ein externes Prüfgerät, das mit den elektronischen Steuerungssystemen des Fahrzeugs kommunizieren kann; 8. „Servicegerät“ ein spezielles externes Prüfgerät, das zur Durchführung von vom Hersteller festgelegten Servicearbeiten über die Kommunikation mit den elektronischen Steuerungssystemen des Fahrzeugs verwendet wird; 9. „QR-Code“ einen maschinenlesbaren Matrixcode, der mit Informationen verknüpft ist; 10. „zusätzliche Emissionsstrategie“ oder „AES“ (Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie (BES) ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten; 11. „Standard-Emissionsstrategie“ oder „BES“ (Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist.
Article 3 Allgemeine Anforderungen für OBM-Systeme
1 Der Hersteller stellt sicher, dass die OBM-Systeme die in den Artikeln 4 bis 10 festgelegten Funktionen mithilfe der im Fahrzeug eingebauten Hardware und Software über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg erfüllen.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass die OBM-Systeme die in Anhang I festgelegten Anforderungen an die OBM-Daten erfüllen.
Article 4 Allgemeine Anforderungen für das Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen
1 Der Hersteller stellt sicher, dass das Fahrerwarnsystem für Abgasemissionsüberschreitungen (im Folgenden „EEEDWS“) folgende Funktionen erfüllt: a) Zuweisung des OBM-Überwachungsstatus für NOx und Partikel (im Folgenden „PM“) gemäß Artikel 5, b) Warnung des Fahrzeugführers gemäß Anhang II, solange mindestens einer der Überwachungsstatus den Status „Fehler“ aufweist, c) Einschränkung der Fahrzeugnutzung durch die in Anhang II aufgeführten harmonisierten Aufforderungssysteme bis zur Durchführung angezeigter Reparaturen, sollte der Fahrzeugführer nicht innerhalb der in dem genannten Anhang vorgegebenen Frist auf die in Buchstabe b genannten Fahrerwarnungen reagieren.
2 Das EEEDWS kann den Überwachungsstatus für andere Abgasemissionen als NOx und PM anhand eines allgemeinen OBM-Überwachungsstatus-Parameters zuweisen. Absatz 1 Buchstaben b und c gelten für den allgemeinen OBM-Überwachungsstatus-Parameter.
Article 5 OBM-Überwachungsstatus von Abgasemissionen
1 Der Hersteller stellt sicher, dass der OBM-Überwachungsstatus für jeden Schadstoff einzeln festgelegt wird. Jeder OBM-Überwachungsstatus kann einmal nach Ende jeder OBM-Fahrt wie folgt aktualisiert werden: a) Status „Normal“, der anzeigt, dass die im Fahrzeug eingebauten Emissionsminderungssysteme als ordnungsgemäß funktionierend betrachtet werden und das OBM-System großes Vertrauen in die Genauigkeit der OBM-Überwachung hat, b) „Zwischenstatus“, der anzeigt, dass das OBM-System nicht in der Lage ist, den Status der betreffenden Emissionsminderungssysteme abschließend zu bewerten, oder dass eine erhöhte Unsicherheit in Bezug auf die OBM-Überwachungswerte besteht, c) „Fehlerstatus“, der anzeigt, dass Fehler oder Manipulationen festgestellt wurden, die eine angemessene Emissionsminderung oder -überwachung verhindern und eine Reparatur erforderlich machen. Als Richtziel für die Auslegung des OBM-Systems stellt der Hersteller sicher, dass der Fehlerstatus aktiviert wird, wenn das OBM feststellt, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinden könnte, in dem seine bei einer Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (im Folgenden „RDE“) oder einer anderen anwendbaren Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ermittelten Abgasemissionen mindestens dem 2,5fachen des geltenden Emissionsgrenzwerts entsprechen würden.
2 Der Hersteller kann alle verfügbaren Daten oder technischen Möglichkeiten verwenden, die es dem EEEDWS ermöglichen, den Überwachungsstatus eines Schadstoffs auf der Grundlage der erwarteten Abgasemissionen oder der Leistung der Emissionsminderungssysteme eines Fahrzeugs zu bestimmen.
Article 6 Berechnung der NOx-Emissionen für jede OBM-Fahrt
1 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Ende jeder OBM-Fahrt ununterbrochen eine Berechnung aller NOx-Abgasemissionen in mg/km für die gesamte Dauer der OBM-Fahrt durchführt. Diese Berechnung erfolgt durch Division der geschätzten NOx-Gesamtemissionsmasse während dieser OBM-Fahrt durch die während dieser OBM-Fahrt zurückgelegte Gesamtstrecke.
2 Die Berechnung gemäß Absatz 1 muss einen angemessenen Anhaltspunkt für die tatsächlichen NOx-Abgasemissionen auf der Grundlage eines der folgenden Elemente liefern: a) Messungen durch bordeigene Sensoren, b) modellierte Daten, c) eine Kombination aus Messungen durch bordeigene Sensoren und modellierten Daten.
Article 7 Berechnung weiterer OBM-Daten für jede OBM-Fahrt
1 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Ende jeder OBM-Fahrt die in Anhang I Teil A und in Anhang I Teil C Anlagen 2 bis 6 aufgeführten Parameter gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Spezifikationen während der gesamten Dauer der OBM-Fahrt ohne Unterbrechung berechnet.
2 Die Berechnung gemäß Absatz 1 stützt sich auf Messungen der bordeigenen Sensoren, auf modellierte Daten oder eine Kombination von beidem und liefert angemessene Anhaltspunkte für die tatsächlichen Werte der Signale oder Parameter.
Article 8 Berechnung des Hashwerts und fahrzeugseitige Verarbeitung von OBM-Daten
1 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System unmittelbar nach Abschluss der in den Artikeln 6 und 7 beschriebenen Berechnungen den Hashwert für die OBM-Fahrtdaten gemäß Anhang I Teil B berechnet.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System eine fahrzeugseitige Verarbeitung aller weiteren OBM-Daten gemäß Anhang I Teil B durchführt.
Article 9 OTA-Übertragung von OBM-Daten
1 Der Hersteller stellt sicher, dass die Inhalte des OBM-OTA-Ausgangs und andere OBM-Daten gemäß Anhang I Teil C drahtlos auf Server unter seiner Kontrolle übertragen werden und er die Cybersicherheitsmaßnahmen gemäß der UN-Regelung Nr. 155 trifft.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass OBM-Daten drahtlos über das OBM-System übertragen werden, sobald geeignete Konnektivitätsbedingungen vorliegen.
3 Die OTA-Übertragung von OBM-Daten kann bei Fahrzeugen, die außerhalb des Gebiets der Union betrieben werden, so lange ausgesetzt werden, bis sie in der Union betrieben werden und geeignete Konnektivitätsbedingungen vorliegen.
4 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System die in Anhang I Teil C aufgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der OTA-Übertragung von OBM-Daten erfüllt.
Article 10 Zugriff auf OBM-Daten über die OBD-Schnittstelle
1 Der Hersteller stellt sicher, dass alle vom Fahrzeug gespeicherten OBM-Daten und aktuellen OBM-Signale zur Unterstützung der Emissionsprüfung des Fahrzeugs über die Standard-OBD-Schnittstelle mit einem universellen Lesegerät zugänglich sind.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass das OBM-System mit den Normen in Anhang C5 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UN-Regelung Nr. 154 in Einklang steht.
Article 11 Übermittlung anonymer OBM-Daten
1 Der Hersteller erfasst alle drahtlos empfangenen OBM-Daten und übermittelt sie in anonymisierter Form an den Behördenserver; dazu verwendet er die zu diesem Zweck eingerichtete Infrastruktur und die üblichen Verfahren.
2 Der Hersteller übermittelt an den Behördenserver vor Ende des zweiten Quartals des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Daten eingegangen sind, alle in einem Kalenderjahr drahtlos empfangenen OBM-Daten.
3 Die erste Übermittlung von OBM-Daten durch die Hersteller soll vor Ende 2027 erfolgen und die in den Jahren 2025 und 2026 erhobenen Daten umfassen.
4 Ist die Übertragung von OBM-Daten für eine Gruppe von Fahrzeugen aufgrund veralteter Hardware für die OTA-Übertragung beeinträchtigt, so teilt der Hersteller dies der erteilenden Typgenehmigungsbehörde unverzüglich nach Feststellung der Beeinträchtigung mit.
5 Auf Ersuchen einer Typgenehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde übermittelt der Hersteller die in seinem Besitz befindlichen drahtlos empfangenen OBM-Daten zu bestimmten OBM-Familien oder -Fahrzeuggruppen mit gemeinsamen Kennungen der Familie gemäß Anhang I Teil C in anonymisierter Form.
6 Die Behörden verwenden die von den Herstellern übermittelten anonymen OBM-Daten zur Unterstützung der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 durchgeführten Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb.
Article 12 Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
1 Der Hersteller, der eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 beantragt, legt der erteilenden Typgenehmigungsbehörde eine Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich dieser Verordnung in dem in Anhang III Anlage 1 angegebenen Format vor. Die Erklärung wird der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde übermittelt, die den Antrag auf Typgenehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission erhält.
2 Bevor der Hersteller die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 erhält, verlangt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine einfache Demonstration der Funktionsweise des OBM-Systems, der den Schritten und dem Formblatt in Anhang III Anlage 2 entspricht.
3 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bestätigt den Eingang der in Absatz 1 genannten Erklärung. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde fügt die ausgefüllte Erklärung und ihre Anlagen zu den Beschreibungsunterlagen hinzu, die anderen Typgenehmigungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die einschlägigen Informationen in den Prüfbericht gemäß Anhang I Anlage 8a der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 aufgenommen werden. Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/858 ist eine Überarbeitung oder Erweiterung der Typgenehmigungen im Zusammenhang mit dem genannten Prüfbericht im Falle einer Aktualisierung der Konformitätserklärung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung nicht erforderlich.
4 Die Erklärung nach Absatz 1 wird aktualisiert, wenn neue Fahrzeuge in den Geltungsbereich der Erklärung aufgenommen werden. Für solche Aktualisierungen dieser Erklärung ist keine neue Demonstration gemäß Absatz 2 erforderlich. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wendet Absatz 3 auf jede aktualisierte Erklärung an.
Article 13 Prüfung der Übereinstimmung von OBM-Systemen im Betrieb
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung von OBM-Systemen im Betrieb sind im Einklang mit den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung zu treffen.
Article 14 OBM-Überwachungsstatus und Eignung von Fahrzeugen zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb
1 Fahrzeuge, bei denen mindestens ein OBM-Überwachungsstatus gemäß Artikel 5 auf „Fehler“ steht, kommen nicht für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 infrage. Prüfungen der Übereinstimmung der Abgasemissionen im Betrieb, bei denen nach der Prüfung mindestens ein OBM-Überwachungsstatus auf „Fehler“ springt, sind ungültig.
2 Bei der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 gelten folgende Signale als Warnsignale, die auf eine Fehlfunktion gemäß Nummer 8.3.2 der UN-Regelung Nr. 168 hindeuten können: a) das Vorliegen eines oder mehrerer OBM-Überwachungsstatus der Kategorie „Fehler“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, b) das Vorhandensein einer oder mehrerer laufender OBD-Fehler, für die eine Fehlfunktionsanzeige aktiv ist, c) sonstige Fehler, die bei einer Sichtprüfung des Fahrzeugs vor der Fahrt erkennbar sind.
3 Fahrzeuge, bei denen vor der Prüfung mindestens ein OBM-Überwachungsstatus auf „Fehler“ steht, kommen für Prüfungen der Übereinstimmung des OBM-Systems im Betrieb nicht infrage. Diese Fahrzeuge können jedoch eine Prüfung gemäß Artikel 15 durchführen.
4 Fahrzeuge, bei denen vor der Prüfung mindestens ein Überwachungsstatus auf „Zwischenstatus“ steht, kommen für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb hinsichtlich Abgasemissionen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 und für Prüfungen der Übereinstimmung des OBM-Systems im Betrieb gemäß Anhang IV dieser Verordnung infrage, sofern ein Vorkonditionierungsverfahren gemäß Nummer 4.6 des genannten Anhangs durchgeführt wird.
Article 15 Marktüberwachung von OBM-Systemen
Die Marktüberwachungsbehörden prüfen die Übereinstimmung der OBM-Systeme mit den Artikeln 3 bis 10 gemäß Anhang IV Teil B.
Article 16 Anforderungen für OBFCM-Einrichtungen
1 Der Hersteller stellt sicher, dass Fahrzeuge, die mit einer OBFCM-Einrichtung ausgestattet sind, die für OBFCM-Einrichtungen relevanten OBM-Datenparameter gemäß Anhang I Anlagen 2 und 3 übertragen.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass die Übertragung der für OBFCM-Einrichtungen relevanten OBM-Datenparameter gemäß Artikel 9 erfolgt.
Article 17 Umweltpass für Fahrzeuge
1 Der Hersteller stellt für jedes Fahrzeug einen Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden „EVP“) aus, der Informationen über die Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugtyps enthält.
2 Der Hersteller stellt sicher, dass die Daten und das Format des EVP den Vorgaben in Anhang V entsprechen.
3 Der Hersteller setzt digitale Mittel ein, um zu gewährleisten, dass die EVP-Daten gemäß Anhang V extern abrufbar sind.
4 Der Hersteller stellt sicher, dass die EVP-Daten mindestens zwanzig Jahre nach dem Herstellungsdatum des Fahrzeugs zugänglich sind.
5 Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der in den Absätzen 1 bis 4 genannte Hersteller als Hersteller des Basisfahrzeugs zu verstehen, und die EVP-Daten beziehen sich auf das Basisfahrzeug.
Article 18 Bordeigene Anzeige von Umweltdaten
Der Hersteller stellt sicher, dass die Umweltdaten über den Fahrzeugtyp und die Umweltverträglichkeit der in Anhang VI aufgeführten einzelnen Fahrzeuge im Fahrzeuginnern angezeigt werden.
Article 19 Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien
1 Fahrzeughersteller, Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und andere in Anhang VII genannte Akteure wenden Prüfungen, Methoden und Verfahren an, um gemäß Anhang VII nachzuweisen, dass keine Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien vorhanden sind.
2 Der Hersteller legt alle erforderlichen Unterlagen vor, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien gemäß Anhang VII technisch nachzuweisen.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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