Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 der Kommission vom 6. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in Rollen, die derzeit in die KN-Codes ex76071111 und ex76071910 (TARIC-Codes 7607111111, 7607111119, 7607191011 und 7607191019) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeCeDo (Shanghai) Ltd., Shanghai14,2B299Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co. Ltd., Ningbo15,6B300Ningbo Favored Commodity Co. Ltd., Yuyao City14,6B301Able Packaging Co. Ltd, Shanghai14,6B302Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co. Ltd., Guangzhou14,6B303Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co. Ltd., Yuyao City14,6B304Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co. Ltd., Shanghai14,6B305Weifang Quanxin Aluminium Foil Co. Ltd, Linqu14,6B306Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd., Zhengzhou City14,6B307Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co. Ltd., Zhouzhou City14,6B308Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co. Ltd, Zibo14,6B309Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co. Ltd., Yuyao14,6B310Alle übrigen Unternehmen35,6B999
3 Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird zu einem Satz von 35,6 % auf aus Thailand versandte Einfuhren derselben Art bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen ausgeweitet, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet werden oder nicht (TARIC-Codes 7607111111 und 7607191011).
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Befreiungen von den in Absatz 3 genannten Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. September 2011 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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