Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 der Kommission vom 14. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen, einem thermoplastischen Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, das derzeit in den KN-Code 39033000 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Republik Korea und Taiwan hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten die folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeRepublik KoreaLG Chem3,789UCRepublik KoreaLotte Chemical Corporation5,889UDRepublik KoreaIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen4,3Siehe AnhangRepublik KoreaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land5,88999Taiwan Chimei Corporation Grand Pacific Petrochemical Corporation 10,889UETaiwanFormosa Chemicals & Fibre Corporation21,789UFTaiwanAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land21,78999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 einzustellen.
2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions