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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1748 der Kommission vom 18. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R1748
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-08-18
In force since
2025-08-20
End of validity
2030-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr mit Ursprung in Indien, das derzeit in den KN-Code 39076100 eingereiht wird, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenAusgleichszoll (in %)TARIC-ZusatzcodeIndienFutura Polyesters Ltd0A184IndienIVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited2,3C380IndienPearl Engineering Polymers Ltd13,8A182IndienReliance Industries Limited4,0A181IndienSenpet Ltd4,43A183IndienAlle übrigen Unternehmen13,8A999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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