Delegierte Verordnung (EU) 2025/1768 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/803 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Bezug auf Bereitsteller konsolidierter Datenticker
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese delegierte Verordnung gilt für ‚Datenbereitstellungsdienstleister‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die der Aufsicht der ESMA unterliegen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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