Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission vom 28. August 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck ‚verbotene Waffen‘ Antipersonenminen, Streumunition sowie biologische und chemische Waffen, deren Einsatz, Besitz, Entwicklung, Verbringung, Herstellung und Lagerung durch die im Anhang aufgeführten internationalen Waffenübereinkommen, denen die Mehrheit der Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehört, ausdrücklich verboten wird.“ 2. Ein Anhang nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung wird hinzugefügt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juli 2026 im Hinblick auf bereits vorhandene, vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigte Referenzwerte.
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