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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1919 der Kommission vom 25. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Indien

CELEX
32025R1919
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-25
In force since
2025-09-27
End of validity
2030-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit in die KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 72269191 und 72269199 eingereiht werden und ihren Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam haben, eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: i) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl, ii) Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl, iii) Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und iv) Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeÄgyptenEzz Steel Company11,7 %89M8ÄgyptenAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten11,7 %8999JapanNippon Steel Corporation30,0 %89M9JapanTokyo Steel Co. Ltd.6,9 %89MAJapan Andere mitarbeitende Unternehmen: Daido Steel Co., Ltd. JFE Steel Corporation 29,8 % 89MB 89ME JapanAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Japan30,0 %8999VietnamFormosa Ha Tinh Steel Corporation12,1 %89MCVietnamAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Vietnam12,1 %8999

3 Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gelten nicht für den vietnamesischen ausführenden Hersteller Hoa Phat Group, bestehend aus Hoa Phat Dung Quat Steel Joint Stock Company, Hoa Phat Cold Rolled Steel Company Limited, Hoa Phat Steel Sheet Co., Ltd/Hoa Phat Steel Sheet Limited Liability Company, Hoa Phat Steel Pipe Company Limited — Zweigniederlassung Hung Yen, Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Co., Ltd/Binh Duong Hoa Phat Steel Pipe Company Limited und Hoa Phat Da Nang Steel Pipe Company Limited (TARIC-Zusatzcode 89MD).

4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Ägypten, Japan oder Vietnam] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in [Ägypten, Japan oder Vietnam] geltende Zollsatz.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/670 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Ägypten, Japan und Vietnam werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Article 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus Ägypten, Japan und Vietnam hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2023 bis 31. März 2024) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

1 Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, und übersteigt dieser den Satz des Antidumpingzolls nach Artikel 1 Absatz 2, so wird nur der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.

2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

3 Wenn der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz für Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, zur Anwendung kommt und auf einen Zoll festgesetzt wird, der niedriger ist als der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten höheren Antidumpingzoll erhoben.

4 Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Article 5

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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