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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 der Kommission vom 7. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R1981
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-07
In force since
2025-10-09
End of validity
2030-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch — ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art —, die derzeit in die KN-Codes ex69111000, ex69120021, ex69120023, ex69120025 und ex69120029 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatz (in %)TARIC-Zusatzcode Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd. 18,3B349Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd13,1B350 Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd; Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd; Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd. 17,6B352Im Anhang aufgeführte Unternehmen17,9Alle übrigen Unternehmen36,1B999

3 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um einen neuen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für ihn den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht ausgeführt hat, b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden: a) Sofern der Einführer die Ware direkt vom chinesischen ausführenden Hersteller erwirbt, so ist der Einfuhranmeldung eine gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung beizufügen, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat (im Folgenden „herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“): „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung. b) Erwirbt der Einführer die Ware von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten Rechtsperson — unabhängig davon, ob diese in Festlandchina ansässig sind oder nicht —, so ist der Einfuhranmeldung eine gültige Handelsrechnung des Herstellers für den Händler mit einer Erklärung beizufügen, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des Herstellers, der die Rechnung für diesen Geschäftsvorgang für den Händler ausstellt, datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat (im Folgenden „herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf“): „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und an den Händler [Name des Händlers] [Land des Händlers] verkauften [Menge in kg] Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch von unserem Unternehmen [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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