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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/1989 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

CELEX
32025R1989
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-02
In force since
2025-10-23
End of validity
2032-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) 2023/2831 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“

„(2 Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor bis zu dem höheren, in einer der beiden genannten Verordnungen festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“

„(3a De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 16. Dezember 2024 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. Dezember 2024.

Relations

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