Delegierte Verordnung (EU) 2025/1999 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung für den Zeitraum 2029-2036
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die rotierende Mehrjahresplanung für die Datenerhebung nach der Verordnung (EU) 2019/1700 für den Zeitraum von 2029 bis 2036 festgelegt.
Article 2 Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen
1 Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung festgesetzte Datenerhebungszeitraum.
2 Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung festgesetzte Datenerhebungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zusammengefasst.
Article 3 Datenerhebungszeiträume für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen
Für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen gilt der in Anhang I Teil B festgesetzte Datenerhebungszeitraum.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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