Durchführungsverordnung (EU) 2025/2013 der Kommission vom 8. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden hiermit nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren in die Union von Terephthalsäure mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr, die in der Regel unter die CAS-Nummer 100-21-0 eingeordnet wird und der in der Regel die CUS-Nummer 0023865-3 entspricht, die derzeit in den KN-Code ex29173600 (TARIC-Code 2917360011) eingereiht wird und die ihren Ursprung in der Republik Korea und Mexiko hat, zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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