Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
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Article 1 DubliNet
1 Die in Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten gesicherten elektronischen Kommunikationskanäle werden als DubliNet bezeichnet.
2 Die zentrale Kommunikationsinfrastruktur nutzt das bestehende TESTA-Netz (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen).
3 Die Absender erhalten für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übermittlungen automatisch einen von dem System ausgestellten elektronischen Übermittlungsnachweis. Dieser Übermittlungsnachweis gilt als Nachweis der Übermittlung sowie als Nachweis des Datums und der Uhrzeit des Eingangs der Mitteilung.
4 Bezugnahmen in der Verordnung (EU) 2024/1351 auf das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz gelten als Bezugnahmen auf DubliNet.
Article 2 Nationale Systemzugangsstellen und Systemzugangsstelle der Asylagentur
1 Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.
2 Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) verfügt über eine einzige und genau bestimmte Systemzugangsstelle.
3 Die nationalen Systemzugangsstellen und die Systemzugangsstelle der Asylagentur sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.
4 Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur übermittelt werden, gilt als gegeben.
Article 3 Verpflichtung zur Nutzung von DubliNet
1 Alle Standardformulare, alle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten sowie der gesamte sonstige Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 werden über DubliNet übermittelt.
2 Abweichend von Absatz 1 können Schriftstücke zwischen der zuständigen Dienststelle des für die Abwicklung der Überstellung zuständigen Mitgliedstaats und den zuständigen Dienststellen im ersuchten Mitgliedstaat zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen betreffend die Modalitäten, die Zeit und den Ort der Ankunft der zu überstellenden Person, insbesondere im Falle einer begleiteten Überstellung, erforderlichenfalls auf anderem Wege übermittelt werden.
Article 4 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache(n) wird (werden) von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich bestimmt.
Article 5 Referenznummer
1 Jede Übermittlung über DubliNet ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat die Übermittlung vorgenommen hat. Diese Nummer muss es auch ermöglichen, die folgende Arten von Übermittlungen zu bestimmen: a) ein Aufnahmegesuch (Typ 01); b) eine Wiederaufnahmemitteilung (Typ 02); c) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 03); d) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 04); e) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 05); f) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 06); g) ein Ersuchen um Informationen über ein Kind, ein Geschwister oder einen Elternteil eines Antragstellers in einem Abhängigkeitsverhältnis (Typ 07); h) einen Informationsaustausch über die Familie, ein Geschwister oder einen Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen (Typ 08); i) die Übermittlung von Informationen vor einer Überstellung (Typ 09); j) die Übermittlung der gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung (Typ 10); k) die Übermittlung eines Standardformulars für eine Übernahme (Typ 11); l) die Übermittlung von Informationen über Verrechnungen von Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 (Typ 12).
2 Auf die verschiedenen in Absatz 1 genannten Arten der Übermittlung folgt immer der Buchstabe „P“ für „Priorität“, wenn Minderjährige betroffen sind oder der Antrag auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wird.
3 Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den übermittelnden Mitgliedstaat verwendet werden. Auf diese Kennung folgen die Nummer, die die Art der Übermittlung gemäß der Klassifizierung in Absatz 1 angibt, und gegebenenfalls der Hinweis auf Priorität gemäß Absatz 2 sowie die vom übermittelnden Mitgliedstaat verwendete nationale Fallreferenznummer.
4 Für die Übermittlung des in Anhang VI enthaltenen und in Artikel 26 Absatz 2 genannten Standardformulars beginnt die Referenznummer mit den Buchstaben, die zur Identifizierung des übermittelnden Mitgliedstaats in Eurodac verwendet werden, gefolgt von der Angabe der Übermittlungsart gemäß Absatz 1 (Typ 09), dem Buchstaben „G“, der Zahl der zu überstellenden Personen und dem geplanten Überstellungsdatum in der Form Tag/Monat/Jahr.
5 Alle Übermittlungen der Asylagentur beginnen mit der Angabe „EUAA“.
Article 6 Durchgehender Betrieb
1 Die Mitgliedstaaten stellen den ununterbrochenen Betrieb ihrer nationalen Systemzugangsstellen rund um die Uhr sicher, und die Asylagentur stellt den ununterbrochenen Betrieb ihrer Systemzugangsstelle rund um die Uhr sicher.
2 Ist der Betrieb einer nationalen Systemzugangsstelle oder der Systemzugangsstelle der Asylagentur länger als sieben Arbeitsstunden unterbrochen, setzt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die Asylagentur die in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 bezeichneten zuständigen Behörden und die Kommission von der Unterbrechung in Kenntnis und sorgt für die umgehende Wiederaufnahme des normalen Betriebs.
3 Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt das Übermittlungsprotokoll auf der Ebene der zentralen Kommunikationsinfrastruktur als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die in den Artikeln 39, 40 und 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs, einer Wiederaufnahmemitteilung, einer Antwort auf ein Ersuchen oder einer Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung werden für die Dauer der Unterbrechung des Betriebs der betreffenden nationalen Systemzugangsstelle nicht ausgesetzt.
Article 7 Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen
1 Aufnahmegesuche werden unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang II gestellt. In den in Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fällen wird das Aufnahmegesuch unter Verwendung eines Standardformulars entsprechend dem Muster in Anhang XII gestellt. Das Gesuch muss eine vollständige und ausführliche Begründung enthalten, die auf alle Umstände des Falls eingeht, und Folgendes enthalten: a) eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die der ersuchende Mitgliedstaat den Indizien unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zubilligt; b) gegebenenfalls eine Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen sowie jegliche anderen Unterlagen oder Angaben, mit denen sich das Gesuch begründen lässt, etwa eine Kopie des in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Vordrucks sowie Fotos und biometrische Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden. Werden Aufnahmegesuche, die die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig gestellt, so sind sie unter Verwendung desselben Standardformulars zu stellen.
2 Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 nach einem Abgleich der biometrischen Daten des Antragstellers mit zuvor gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erhobenen und gegebenenfalls gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüften biometrischen Daten übermittelt wurde, so muss es das Trefferergebnis sowie alle zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten enthalten.
3 Stützt sich das Gesuch auf einen Treffer, der vom Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) gemäß Artikel 21 oder Artikel 22j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates nach einem Abgleich der Fingerabdrücke der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 21 derselben Verordnung geprüft wurden, übermittelt wurde, so enthält das Gesuch auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.
4 Stützt sich das Gesuch auf die Artikel 25 bis 28 oder 34 der Verordnung (EU) 2024/1351, so sind förmliche Beweismittel wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
Article 8 Annahme eines Aufnahmegesuchs
Für die Annahme eines Aufnahmegesuchs ist dasselbe Standardformular zu verwenden, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Erkennt der ersuchte Mitgliedstaat die Zuständigkeit an, so enthält die Antwort unter anderem diese Information mit einer Angabe der anwendbaren Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen zur Überstellung.
Article 9 Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
1 Ist der ersuchte Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, so wird die Ablehnung unter Verwendung des dafür vorgesehenen Abschnitts in demselben Standardformular erteilt, das für die Einreichung des Gesuchs verwendet wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat begründet die Ablehnung gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 und fügt, soweit verfügbar, einschlägige Beweismittel und Indizien bei, um die Gründe zu belegen.
2 Ist der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Ablehnung in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, binnen zwei Wochen zu antworten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Prüfung, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist geantwortet hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung des Gesuchs. Durch Unterabsatz 1 werden die in Artikel 40 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen nicht verlängert.
Article 10 Abhängige Personen
1 Hält sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen auf, in dem sich das Kind, das Geschwister oder der Elternteil aufhält, von dessen Unterstützung der Antragsteller abhängig ist oder das beziehungsweise der von der Unterstützung des Antragstellers abhängig ist, so wird für Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten und für Informationsersuchen zu folgenden Punkten das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet: a) das Bestehen einer familiären Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil; b) das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kind, Geschwister oder Elternteil; c) die Fähigkeit der betroffenen Person, für die abhängige Person zu sorgen; d) gegebenenfalls die längerfristige Reiseunfähigkeit. Dem Standardformular ist Folgendes beizufügen: eine Kopie der verfügbaren Nachweise, die die Abhängigkeit belegen, insbesondere ärztliche Atteste, und die von den betroffenen Personen vorgelegten sachdienlichen Informationen sowie die schriftliche Bestätigung des Antragstellers oder des Kindes, Geschwisters oder Elternteils, dass sie in der Lage und willens sind, für die abhängige Person zu sorgen.
2 Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Informationsersuchen binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu genaueren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.
3 Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 1 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet. Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Article 11 Unbegleitete Minderjährige
1 Der Mitgliedstaat, bei dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ermittelt und berücksichtigt nach der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 sämtliche Informationen von Seiten des Minderjährigen, insbesondere die Informationen in dem in Absatz 1 des genannten Artikels erwähnten Vordruck, oder Informationen aus anderen glaubwürdigen Quellen, die mit der persönlichen Lage oder der Reiseroute des Minderjährigen vertraut sind, oder von Seiten eines Familienangehörigen, eines der Geschwister oder eines Verwandten des Minderjährigen.
2 Wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständigen Mitgliedstaats durchführt, über Informationen verfügt, die es ermöglichen, mit dem Identifizieren und Aufspüren eines Familienangehörigen, Geschwisters oder Verwandten zu beginnen, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten und tauscht mit diesen Informationen aus, die relevant sind für a) die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten; b) die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; c) die Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.
3 Ergibt der in Absatz 2 genannte Informationsaustausch, dass sich weitere Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten aufhalten, so arbeitet der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, mit dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um zu ermitteln, in die Obhut welcher Person der Minderjährige am besten gegeben werden sollte, und insbesondere um Folgendes festzustellen: a) die Stärke der familiären Bindung zwischen dem Minderjährigen und den verschiedenen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten identifizierten Personen; b) die Fähigkeit und Bereitschaft der betroffenen Personen, für den Minderjährigen zu sorgen; c) was in jedem einzelnen Fall dem Wohl des Minderjährigen dient.
4 Für die Konsultation und gegebenenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Identifizierung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen wird das in Anhang VII enthaltene Standardformular verwendet. Der ersuchte Mitgliedstaat bemüht sich, das Gesuch binnen zwei Wochen nach Erhalt zu beantworten. Lassen stichhaltige Beweise darauf schließen, dass weitere Nachforschungen zu sachdienlicheren Informationen führen würden, teilt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Mitgliedstaat mit, dass zwei weitere Wochen benötigt werden.
5 Bei der Durchführung eines Informationsersuchens nach Absatz 2 wird die vollständige Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen gewährleistet. Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung des Artikels 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Article 12 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung
1 Wiederaufnahmemitteilungen erfolgen unter Verwendung eines Standardformulars nach dem Muster in Anhang III. Werden Wiederaufnahmemitteilungen, die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig übermittelt, so sind sie in demselben Formular zu übermitteln.
2 Eine Wiederaufnahmemitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358. Die Mitteilung enthält ferner, soweit verfügbar, Folgendes: a) alle übrigen von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesen Treffern übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten; b) Kopien aller Beweismittel und Indizien, die auf einen möglichen Übergang der Zuständigkeit des unterrichteten Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 hindeuten.
3 Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass die Daten der betroffenen Person von dem unterrichteten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac erfasst wurden, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten. Betrifft die Mitteilung eine Person, die zwischen dem 11. Juni 2024 und dem 11. Juni 2026 aufgenommen wurde, so enthält die Mitteilung eine Kopie der Beweismittel und Indizien, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zugestimmt hat, die betreffende Person gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzunehmen oder ihr im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationalen Schutz oder einen humanitären Status zuzuerkennen, unter Bezugnahme auf die in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Liste der Beweismittel und Indizien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
4 Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat ist, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
5 Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer sowie die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des Übernahmemitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
6 Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1358 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, und ist ein Abgleich von Gesichtsbildern gemäß Artikel 63 Absatz 5 der genannten Verordnung noch nicht anwendbar und betrifft die Mitteilung einen unbegleiteten Minderjährigen unter sechs Jahren, so enthält die Mitteilung Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Erklärung der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen.
Article 13 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde und der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben ist
Wurde die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt und ist der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben, so enthält die Mitteilung den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, sämtliche zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten sowie eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die belegen, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zuständig ist. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
Article 14 Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung
1 Die Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wird unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt. Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
2 Die Bestätigung der Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung umfasst auch die Bestätigung, dass die Zuständigkeit in Eurodac angegeben ist, entweder gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder gemäß Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Article 15 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wegen Übergangs der Zuständigkeit
1 Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.
2 Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel, aus denen der Übergang hervorgeht, und eine Bestätigung, dass die Verschiebung der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Eurodac angegeben ist, enthalten. Die in Unterabsatz 1 genannten Beweismittel und die Bestätigung der Angabe der Verschiebung der Zuständigkeit in Eurodac werden in die neue Wiederaufnahmemitteilung aufgenommen, die dem Mitgliedstaat übermittelt wird, auf den sich die Zuständigkeit verschoben hat.
3 Beruht die Nichtbestätigung auf dem Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351, so muss sie Beweismittel enthalten, aus denen dieser Übergang hervorgeht. Ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf der Grundlage von Artikel 37 Absätze 2, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann er um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.
4 Wird die gemäß Artikel 12 Absatz 6 übermittelte Mitteilung nicht bestätigt und ist der unterrichtende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Nichtbestätigung auf einem Irrtum des unterrichteten Mitgliedstaats beruht, oder verfügt der unterrichtende Mitgliedstaat über zusätzliche Beweismittel, die belegen, dass die Zuständigkeit nicht übertragen wurde, so kann der unterrichtende Mitgliedstaat um eine erneute Überprüfung der Mitteilung ersuchen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Nichtbestätigung der Wiederaufnahmemitteilung zu stellen. Der unterrichtete Mitgliedstaat bemüht sich, die Mitteilung entweder zu bestätigen oder die Nichtbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des betreffenden Ersuchens aufrechtzuerhalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Frist endet das Verfahren der erneuten Überprüfung, unabhängig davon, ob der unterrichtete Mitgliedstaat die Mitteilung innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder nicht. Reagiert der unterrichtete Mitgliedstaat nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen, so gilt dies nicht als Bestätigung der Mitteilung.
Article 16 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac
1 Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars. Diese Nichtbestätigung umfasst eine Bestätigung des unterrichteten Mitgliedstaats, dass der Mitgliedstaat, der die fehlerhafte Angabe in Eurodac eingegeben hat, hierüber gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde. Soweit verfügbar, umfasst sie auch einen Nachweis für die Berichtigung der Angabe in Eurodac.
2 Die neue Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat enthält die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben.
Article 17 Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme durch den begünstigten Mitgliedstaat
1 Die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Übernahme zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und dem Übernahmemitgliedstaat erfolgt unter Verwendung eines Standardformulars nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster. Werden zum Zweck der Übernahme gleichzeitig Informationen über Familienangehörige derselben Familie übermittelt, so hat dies unter Verwendung desselben Formulars zu geschehen.
2 Hat der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat unrichtige Informationen übermittelt oder sind nach der Übermittlung der Informationen an den Übernahmemitgliedstaat neue, für das Übernahmeverfahren sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Bedrohungen für die innere Sicherheit, eingegangen, so übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die aktualisierten Informationen unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars an den Übernahmemitgliedstaat.
3 Sind die vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten neuen Informationen solcher Art, dass die unverzügliche Beendigung des Übernahmeverfahrens gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 erforderlich wird, so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat den Übernahmemitgliedstaat über die Beendigung unter Verwendung des in Absatz 1 genannten Standardformulars.
Article 18 Übermittlung von Informationen über die Möglichkeit, eine persönliche Anhörung zu beantragen, um zu überprüfen, ob die Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt
1 Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat hiervon so bald wie möglich unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars. Der Übernahmemitgliedstaat kann das in Artikel 17 Absatz 1 genannte Standardformular auch verwenden, um Informationen über die praktischen Einzelheiten in Bezug auf Zeit, Ort und andere Modalitäten der persönlichen Anhörung anzufordern. Im Falle eines solchen Ersuchens durch den Übernahmemitgliedstaat übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen unter Verwendung desselben Standardformulars. Die Antwort des begünstigten Mitgliedstaats auf ein solches Ersuchen wird so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist übermittelt, die es dem Übernahmemitgliedstaat ermöglicht, die Übernahme innerhalb der in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Fristen zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.
2 Entscheidet sich der Übernahmemitgliedstaat dafür, alle Personen, für die das Standardformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurde, persönlich zu befragen, um die vom begünstigten Mitgliedstaat übermittelten Informationen im Wege einer persönlichen Anhörung aller betroffenen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 zu überprüfen, so wird diese Entscheidung dem begünstigten Mitgliedstaat über DubliNet schriftlich mitgeteilt. Diese Entscheidung wird auch dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.
Article 19 Übermittlung von Informationen bezüglich der Fristverlängerung für die Beantwortung des Standardformulars für eine Übernahme
1 Ist der Übernahmemitgliedstaat aus den in Artikel 67 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht in der Lage, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Standardformulars zu antworten, teilt er seine Entscheidung, die Antwort auf die übermittelten Informationen zu der Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformular mit.
2 Wenn, wie in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben, eine große Zahl von Fällen gleichzeitig überprüft werden muss und der Übernahmemitgliedstaat aus diesem Grund beschließt, seine Antwort eine Woche später zu erteilen, teilt er dies dem begünstigten Mitgliedstaat schriftlich über DubliNet mit und gibt den genauen Zeitraum an, für den die verlängerte Antwortzeit gelten soll. Diese Entscheidung wird dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.
Article 20 Bestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme
Die Bestätigung eines Standardformulars für eine Übernahme wird unter Verwendung desselben, in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt. Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
Article 21 Nichtbestätigung eines übermittelten Standardformulars für eine Übernahme
Bestätigt der Übernahmemitgliedstaat die Übernahme nicht, so gibt er in Teil II des in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Standardformulars an, auf welche der in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Gründe er sich stützt.
Article 22 Erstellung und Übermittlung eines Standardformulars für eine Überstellung
1 Vor der Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt der überstellende Mitgliedstaat das Standardformular entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Das Standardformular enthält unter anderem folgende Angaben: a) Art der Überstellung (freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung); b) gegebenenfalls den gemäß Artikel 23 Absätze 1, 2 oder 3 angegebenen Ort in dem Zielmitgliedstaat, in den die Überstellung erfolgt; c) das geplante Verkehrsmittel (Flugzeug, Zug, Bus, Fähre oder sonstige); d) das Datum und die Uhrzeit der Ankunft; e) die Behörde, vor der die betreffende Person zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann die Person vor dieser Behörde zu erscheinen hat. Erfolgt die Überstellung von Angehörigen derselben Familie gleichzeitig, so sind die Informationen zu sämtlichen Familienangehörigen in demselben Standardformular anzugeben.
2 Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351.
3 Der Laissez-passer, auf den in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 Bezug genommen wird, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4 Der überstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Dokumente des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2024/1351 vor der Ausreise an ihn beziehungsweise sie zurückgegeben werden oder in die sichere Verwahrung von Begleitpersonen übergeben werden, damit sie den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ausgehändigt werden, oder auf andere geeignete Weise übermittelt werden.
Article 23 Austausch allgemeiner Informationen über die Modalitäten und praktischen Vorkehrungen der Überstellungen
1 Für die Zwecke von Überstellungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur alle Flughäfen mit, die über direkte regelmäßige Linienflugverbindungen zwischen Mitgliedstaaten verfügen, sowie alle Seehäfen mit regelmäßigen Linienfährverbindungen zwischen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Flughäfen sie für den Empfang von Überstellungen vorziehen. Die Mitgliedstaaten geben mindestens einen Flughafen an, zu dem Überstellungen durchzuführen sind, sowie die Behörde, die für den Empfang der an diesem Flughafen zu überstellenden Personen zuständig ist, wenn der Zielmitgliedstaat den Erhalt des Standardformulars oder gegebenenfalls seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung nicht bestätigt oder wenn er keine alternativen Orte oder Termine für die Überstellung gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 26 Absatz 3 vorschlägt.
2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden, vor denen die freiwillig oder in Form einer kontrollierten Ausreise überstellten Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a nach der Ankunft zu erscheinen haben, sowie über deren Anschrift.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Asylagentur über die Behörden und deren Anschrift an ihrer Grenze oder in ihrem Hoheitsgebiet, zu denen Überstellungen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf dem Landweg in Form einer kontrollierten Ausreise und in Begleitung durchgeführt werden, erfolgen.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Asylagentur die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 12. April 2026. Bei der Bereitstellung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten auch an, an welche der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte Überstellungen auch vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr an Arbeitstagen möglich sind. Die Asylagentur erstellt eine konsolidierte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte und macht sie den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Informationen werden zum 20. Dezember jedes Jahres aktualisiert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylagentur so bald wie möglich über jede Änderung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Orte.
5 Um den Austausch von Informationen zu Überstellungen zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Asylagentur bis zum 12. April 2026 und danach bis spätestens 20. Dezember jedes Jahres die Daten der nationalen Feiertage des Folgejahres mit. Auf dieser Grundlage erstellt die Asylagentur eine konsolidierte Liste.
Article 24 Informationsaustausch bezüglich freiwilliger Überstellungen
1 Im Falle von freiwilligen Überstellungen bestätigt der überstellende Mitgliedstaat in dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformular Folgendes: a) Die betreffende Person ist kein unbegleiteter Minderjähriger; b) während der Überstellung besteht keine Fluchtgefahr; c) die Person stellt keine Bedrohung für die innere Sicherheit dar; d) die zu überstellende Person hat keine besonderen Bedürfnisse, denen im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 angemessen Rechnung getragen werden muss. Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen auf dem Standardformular der Name und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Behörde angegeben sein, vor der die betreffende Person bei der Ankunft zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie zu erscheinen hat.
2 Das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular ist dem zuständigen Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem Datum zu übermitteln, bis zu dem die betreffende Person vor in der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 angegebenen Behörde zu erscheinen hat.
3 Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
4 Geht innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Information ein über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erschienen ist, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
Article 25 Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise
1 Im Falle von Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen: a) ob die zu überstellende Person vor der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde zu erscheinen hat, sowie das Datum und die Uhrzeit, die ihr für das Erscheinen vor dieser Behörde angezeigt wurden; b) ob die zu überstellende Person von den Behörden des Zielmitgliedstaats an dem in Artikel 23 Absätze 1 und 3 genannten Ort empfangen werden muss sowie das vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Datum und die vom überstellenden Mitgliedstaat angegebene Uhrzeit der Ankunft.
2 Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum.
3 Ist der Zielmitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 verpflichtet, unmittelbare Maßnahmen zu ergreifen, um den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen, oder handelt es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen, so wird das Standardformular mindestens 21 Tage vor dem gemäß Absatz 1 angegebenen Ankunftsdatum übermittelt.
4 Die zu überstellende Person wird über den Namen und die Anschrift der gemäß Artikel 23 Absatz 2 mitgeteilten Behörde, vor der sie nach der Ankunft zu erscheinen hat, sowie über das Datum und die Uhrzeit, bis wann sie dies tun muss, unterrichtet.
5 In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bestätigt der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder seine Bereitschaft zum Empfang der Überstellung oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, warum er nicht bereit ist, die Überstellung wie vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagen zu empfangen. Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich. Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
6 Wenn in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Information eingeht über die sichere Ankunft der betreffenden Person oder darüber, dass sie bis zum angegebenen Datum nicht erschienen ist, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach diesem Datum, so geht der überstellende Mitgliedstaat davon aus, dass die Überstellung erfolgt ist.
Article 26 Informationsaustausch bezüglich Überstellungen in Begleitung
1 Im Falle von Überstellungen in Begleitung sind folgende Angaben in das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Standardformular aufzunehmen: a) bei einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen: die Zahl der zu überstellenden Personen, das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort und das geplante Verkehrsmittel; b) in den übrigen Fällen Datum und Uhrzeit der Ankunft an dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder 3 mitgeteilten Ort sowie das geplante Verkehrsmittel.
2 Im Falle einer gleichzeitigen Überstellung von zehn oder mehr Personen unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den Zielmitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem geplanten Datum der Überstellung, unter Verwendung des in Anhang VI enthaltenen Standardformulars über die Absicht, eine solche Überstellung durchzuführen. Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann. Bestätigt der Zielmitgliedstaat seine Bereitschaft, so übermittelt der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung für jede Person, die in die Überstellung einbezogen werden soll, ein Standardformular nach Artikel 22 Absatz 1 zusammen mit demselben Standardformular, das gemäß Unterabsatz 1 übermittelt wurde und in dem die erforderlichen Angaben gemacht wurden.
3 In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen wird das Standardformular nicht mehr als vierzehn und nicht weniger als sieben Tage vor der Überstellung übermittelt. In folgenden Situationen ist das Standardformular mindestens 21 Tage im Voraus zu übermitteln: a) Der Zielmitgliedstaat muss unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1351 den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung zu tragen; b) die zu überstellende Person stellt eine Bedrohung für die innere Sicherheit dar; c) die betreffende Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger. Der Zielmitgliedstaat bestätigt innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Formulars entweder, dass er zum Empfang der Überstellung bereit ist, oder schlägt andere Modalitäten der Überstellung und/oder einen anderen Ort und/oder einen anderen Termin für die Überstellung vor und gibt die Gründe an, aus denen er die vom überstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Überstellung nicht empfangen kann. Stellen die vom Zielmitgliedstaat vorgeschlagenen Alternativen für den überstellenden Mitgliedstaat keine praktikable Option dar, so kann er beschließen, die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort vorzunehmen. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich. Wenn der Zielmitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Standardformulars weder seine Bereitschaft für die Überstellung erklärt noch alternative Modalitäten oder Vorkehrungen für die Überstellung nennt, führt der überstellende Mitgliedstaat die Überstellung an den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilten Ort durch. Mit demselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 übermittelten Standardformular teilt der überstellende Mitgliedstaat mit, dass die Überstellung an diesen Ort erfolgen wird, und gibt das Datum und die Uhrzeit der Ankunft an. Für die Durchführung der Überstellung sind keine weiteren Konsultationen erforderlich.
4 Wird die zu überstellende Person gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Haft genommen, so ist das Standardformular unter vollständiger Einhaltung der in Artikel 45 der genannten Verordnung festgelegten Fristen vorzulegen.
Article 27 Überstellungen zum Zweck der Übernahme
1 Die in diesem Kapitel festgelegten Überstellungsvorschriften gelten auch für Überstellungen von Antragstellern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zum Zweck der Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351.
2 Abweichend von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über die Fristen für die Übermittlung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformulars wird das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt. Die Mitgliedstaaten halten die Fristen für die Übermittlung des Formulars gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 dieser Verordnung so weit wie möglich ein, damit die überstellenden Mitgliedstaaten die vierwöchige Frist für die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 einhalten können.
Article 28 Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen
1 Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich über alle Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren mit aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit Überstellungsentscheidungen.
2 Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich darüber, dass die zu überstellende Person flüchtig ist, sich der Überstellung physisch widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht, die medizinischen Anforderungen für die Überstellung nicht erfüllt oder dass sie inhaftiert ist.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Sechsmonatsfrist über dasselbe Standardformular übermittelt, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurde.
Article 29 Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung
Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.
Article 30 Jährliche Berechnung der von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge
1 Die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge werden unter angemessener Berücksichtigung der Höhe der Finanzbeiträge je Mitgliedstaat berechnet, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist. Dieser Betrag wird um alle Beträge alternativer Solidaritätsmaßnahmen erhöht, die gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Finanzbeiträge umgewandelt werden und sich aus der Differenz ergeben zwischen dem finanziellen Wert der zugesagten alternativen Solidaritätsmaßnahmen, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt wurden, und ihrem konkreten Wert, der von den beitragenden und begünstigten Mitgliedstaaten vor der Durchführung dieser Maßnahmen gemeinsam festgelegt wurde. Dieser Betrag wird um folgende Beträge gekürzt: a) die durch den Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 4 oder Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Kürzungen, die sich auf den Wert der Finanzbeiträge auswirken; b) den finanziellen Wert der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführten Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung des obligatorischen gerechten Anteils des Mitgliedstaats, berechnet gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351.
2 Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Beträge werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 und unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen angemessen berücksichtigt.
3 Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Finanzbeiträge und die anschließende Übertragung dieser Beiträge in den Unionshaushalt durch die beitragenden Mitgliedstaaten erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das durch einen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates ein Jährlicher Solidaritätspool eingerichtet wird.
Article 31 Informationen bezüglich der Zuweisung der Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten
Bei der Zuweisung der entsprechend Artikel 30 berechneten Finanzbeiträge an die begünstigten Mitgliedstaaten werden die folgenden Informationen gebührend berücksichtigt: a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 und Artikel 59 Absätze 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelten Informationen; b) das gemeinsame Verständnis von der ausgewogenen Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge, die der begünstigte Mitgliedstaat im Rahmen des Forums auf technischer Ebene erzielt hat, gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351; c) die im Januar jedes Jahres von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen.
Article 32 Merkblatt mit Informationen zur Datenverarbeitung in Eurodac
Das von der Asylagentur gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 zusammengestellte einheitliche Informationsmaterial zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 ist in Anhang XI in Form eines in Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten gemeinsamen Merkblatts enthalten.
Article 33 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.
Article 34 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.
Relations
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