Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf einen verkürzten Abwicklungszyklus in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
„(2 Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der erste Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für a) Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden; b) Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden; c) das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden; d) die folgenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, sofern sie als ein einziges Geschäft, das aus zwei miteinander verbundenen Vorgängen besteht, dokumentiert werden: i) Wertpapierleihgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) Kauf-/Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/2365; iii) Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Oktober 2027.
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