Verordnung (EU) 2025/2082 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Einrichtung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727
„(9 Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei denn, das neue Fallbearbeitungssystem ist bereits eingerichtet und die Migration der Daten von dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehenden Fallbearbeitungssystem sowie die Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten wurden vor diesem Tag abgeschlossen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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