Durchführungsverordnung (EU) 2025/2153 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, die derzeit in die KN-Codes 73181542 und 73181548 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeZhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd.54,789ML Brother Group: Jiaxing High-enter Fasteners Co., Ltd. Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd. Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd 57,189MM Chinafar Group: Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd. Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd. 72,389MNSonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen59,8Siehe AnhangAlle übrigen Unternehmen72,38999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Tonnen Schrauben ohne Kopf von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Article 3
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, eingeführt, die derzeit in die KN-Codes 73181542 und 73181548 eingereiht werden, ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 zollamtlich erfasst wurden, wobei die Artikel 1 Absatz 2 dargelegten Sätze zur Anwendung kommen. Der Zoll gilt ab dem 19. März 2025.
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) nicht ausgeführt hat, b) nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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