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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission

CELEX
32025R2155
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-23
In force since
2025-11-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Konformitätserklärung

1 Die Einführer und die Hersteller von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosolen (im Folgenden „Erzeugnisse oder Einrichtungen“) stellen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus. Die Konformitätserklärung wird von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder Einführers der Erzeugnisse oder Einrichtungen unterzeichnet.

2 Eine Konformitätserklärung darf sich nur dann auf eine Genehmigung oder eine Übertragung einer Genehmigung beziehen, wenn eine solche Genehmigung oder Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 erteilt wurde.

Article 2 Dokumentation

1 Bei jedem Inverkehrbringen in der Union bewahren die Hersteller von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 die folgenden Unterlagen auf: a) die Konformitätserklärung; b) eine Liste der Erzeugnisse oder Einrichtungen mit Angabe der Art der jeweils enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und deren Gesamtmenge je Art (in kg); c) soweit die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe dem Hersteller geliefert wurden: den Lieferschein oder die Rechnung für die entsprechenden, in der Union in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe; d) soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor ihrem Einfüllen vom Hersteller eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: die entsprechenden Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurde; e) soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller eingeführt, vor ihrem Einfüllen aber nicht in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: den Nachweis, dass die entsprechenden Zollverfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder der Einrichtung abgeschlossen waren; f) soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller der Erzeugnisse oder Einrichtungen erzeugt und die Erzeugnisse oder die Einrichtungen damit in der Union vorbefüllt wurden: einen Nachweis für die Menge der in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe. Die unter Buchstabe b genannte Liste ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die in den Erzeugnissen oder den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden.

2 Für alle mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen, die Gegenstand einer Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind, bewahren die Einführer der Erzeugnisse oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/573 die folgenden Unterlagen auf: a) die Konformitätserklärung; b) eine Liste der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Erzeugnisse oder Einrichtungen mit folgenden Angaben: i) Modell, ii) Zahl der Einheiten je Modell, iii) Identifizierung der Art der in jedem Modell enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, iv) Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in jeder Einheit, gerundet auf das nächste Gramm, v) Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Kilogramm und in Tonnen CO2-Äquivalent; c) die Zollanmeldung für die Überführung der Erzeugnisse oder Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union; d) soweit die in den mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe bereits in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hat, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung als im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird; e) soweit sowohl die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen als auch die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe durch das Unternehmen in der Union in Verkehr gebracht, anschließend aus der Union ausgeführt und dann ohne Zugabe von jeglichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen wieder in die Union eingeführt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hat, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung als im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.

Article 3 Überprüfung

1 Der unabhängige Prüfer gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 bestätigt die Richtigkeit des von einem Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichts und überprüft die Unterlagen und Konformitätserklärungen des Einführers der Erzeugnisse oder Einrichtungen auf Folgendes: a) die Übereinstimmung der Konformitätserklärungen und der diesbezüglichen Unterlagen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 übermittelten Berichten; b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Konformitätserklärungen und den diesbezüglichen Unterlagen auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Unternehmens zu den entsprechenden Geschäftsvorgängen; c) soweit ein Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen auf eine Genehmigung oder eine Übertragung einer Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verweist: das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Genehmigungen oder Übertragungen von Genehmigungen durch den Abgleich der Daten in dem F-Gas-Portal gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/573 mit Unterlagen über den Nachweis des Inverkehrbringens von Erzeugnissen oder Einrichtungen; d) soweit die in den Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Produkte oder Einrichtungen gefüllt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen; e) soweit sowohl die vorbefüllten Erzeugnisse oder Einrichtungen als auch die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und dann wieder in die Union eingeführt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen.

2 Der unabhängige Prüfer stellt nach der Überprüfung im Einklang mit Absatz 1 ein Prüfdokument mit seinen Feststellungen aus. Dieses Dokument umfasst eine Erklärung über das Maß der Richtigkeit der betreffenden Unterlagen und Konformitätserklärungen sowie über die Richtigkeit des von einem Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgelegten Berichts. Der unabhängige Prüfer übermittelt der Kommission das Prüfdokument über das F-Gas-Portal.

Article 4 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 5 Übergangsbestimmung

Die Konformitätserklärungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 bleiben bis zum 31. Dezember 2025 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung gültig.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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