Durchführungsverordnung (EU) 2025/2171 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Verlängerung der Zulassung von Calcium-D-Pantothenat (Vitamin B5) und D-Panthenol (Vitamin B5) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014
Text
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Article 1 Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ einzuordnen sind, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 wird aufgehoben.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. Mai 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. November 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. November 2027 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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