Durchführungsverordnung (EU) 2025/2173 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich des Ursprungsnachweises für bestimmte Zollkontingente im Geflügelsektor und hinsichtlich der auf digitalen Ursprungszeugnissen zu verzeichnenden Angaben
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang XII werden die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410 und 09.4420 wie folgt geändert: a) Das Feld „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung“ erhält folgende Fassung: „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Liefervertrag, der bescheinigt, dass das Geflügelfleisch des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht“ b) Das Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ erhält folgende Fassung: „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein“ 2. in Anhang XVII wird Nummer 4 Buchstabe d Ziffer i der Einleitenden Bemerkungen gestrichen.
Article 2 Übergangsvorschriften
Denjenigen Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschriften gemäß Artikel 1 erteilt werden, sind Ursprungszeugnisse beizufügen, die dem Zoll vorzulegen sind, bevor die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Ablauf von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
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