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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für Erzeugerorganisationen, der Mitteilungspflichten in Bezug auf die Erzeugerpreise und der Umsetzung bestimmter Einfuhrmechanismen im Sektor Obst und Gemüse

CELEX
32025R2184
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-10
In force since
2025-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In Artikel 5 Absatz 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „In den Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfassen die mitgeteilten Informationen auch den Wirtschaftsbezirk oder die Wirtschaftsbezirke, in dem bzw. denen die Ausdehnung der Vorschriften gilt.“

Article 2

„(2 Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen gewährleisten können, dass diese Erzeugnisse entweder von ihnen selbst oder von einer Tochtergesellschaft verarbeitet oder anhand eines Systems von Lieferverträgen zur Verarbeitung geliefert werden.“

„(1 Für die Zwecke der Bestimmung der Größe der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert oder die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 30 und 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission.

„(2 Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung. Sinkt jedoch der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation liegen, in einem bestimmten Jahr um 35 % oder mehr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume, so wird für die Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung in den drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträumen entspricht. Die von den Ereignissen gemäß Unterabsatz 2 betroffene Erzeugerorganisation, die Erzeugnisse von Erzeugern verkauft, die keine Mitglieder sind, weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass der Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lag.“

Article 55 Mitteilungen der im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, sofern Daten verfügbar sind, jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Erzeugerpreise, die in der Vorwoche auf repräsentativen Märkten für die betreffenden Obst- und Gemüseanbaugebiete festgestellt wurden, wie folgt mit: a) für Obst und Gemüse, für das die allgemeine Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission gilt, den Preis der Erzeugnisse, die dieser Norm entsprechen; b) für Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 gilt, den Preis der Erzeugnisse der Klasse I. Die Mitgliedstaaten teilen nur die Preise für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes Obst und Gemüse mit. Die Preise betreffen konventionelles, nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das für den Frischmarkt bestimmt ist.

2 In Bezug auf die Anforderung gemäß Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den gewichteten Durchschnittspreis für jedes Erzeugnis, ihre Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung mit. Darüber hinaus wird für die nach Typ, Sorte und gegebenenfalls Größe und Aufmachung gemeldeten Preise auch ein nationaler gewichteter Durchschnittspreis je Erzeugnis, außer für Tomaten, mitgeteilt. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in Anhang VI vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der betreffenden Erzeugnisse mit.

3 Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.

4 Die Mitgliedstaaten können den Preis gemäß Absatz 2 für anderes Obst und Gemüse und deren Sorten, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind, auf freiwilliger Basis mitteilen.

5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung die Methode zur Ermittlung der in Absatz 2 genannten Preise, einschließlich der repräsentativen Märkte und ihres durchschnittlichen Gewichts, sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Article 74 Mitteilung der gewichteten Durchschnittsnotierung und Einfuhrmengen

1 Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse und Zeiträume teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Marktwoche und jeden Ursprung bis 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) jeden Montag die Menge und die gewichtete Durchschnittsnotierung der in der vorangegangenen Marktwoche in den Mitgliedstaaten verkauften Einfuhrerzeugnisse mit. Für die Erzeugnisse, für die der in Anhang VII Teil A genannte Anwendungszeitraum nicht das gesamte Jahr abdeckt, ist die erste Marktwoche, für die die Preise mitgeteilt werden, die vorletzte Woche vor Beginn des Anwendungszeitraums. Für diese Erzeugnisse ist die letzte Marktwoche, deren Notierungen mitgeteilt werden, die Woche vor dem Ende des Anwendungszeitraums.

2 Der Notierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird für alle verfügbaren Sorten und Größen auf der Stufe des Einführers oder Großhändlers für jeden Einfuhrmarkt oder, wenn auf dieser Stufe keine Preise verfügbar sind, auf der Stufe des Groß- oder Einzelhändlers festgestellt. Der Preis wird für jeden Einfuhrmarkt, der von den Mitgliedstaaten als repräsentativ angesehen wird, wozu mindestens Mailand, Perpignan und Rungis oder, falls die Mitgliedstaaten keine Einfuhrmärkte festlegen, als gewichtete Durchschnittsnotierung auf nationaler Ebene festgestellt. Wird die gewichtete Durchschnittsnotierung auf der Stufe Groß- oder Einzelhändler ermittelt, so wird er um a) 9 % zur Berücksichtigung der Handelsspanne des Großhändlers gekürzt und b) 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben gekürzt.

3 Die gewichteten Durchschnittsnotierungen werden um folgende Beträge gekürzt: a) eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und b) die Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

4 Für die nach Absatz 3 Buchstabe b abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sowie etwaige Änderungen daran sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

5 Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die eine spezielle Vermarktungsnorm gilt, entsprechen die Notierungen dem gewichteten Durchschnitt der Klassen I und II jedes betreffenden Erzeugnisses, es sei denn, die Erzeugnisse einer Klasse machen mindestens 90 % der vermarkteten Gesamtmenge aus; in diesem Fall werden nur die Notierungen für diese Klasse berücksichtigt. Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, für die keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.

6 Beträgt die Menge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 für ein Erzeugnis in einer Marktwoche weniger als 10 Tonnen, so wird der Kommission die entsprechende gewichtete Durchschnittsnotierung nicht mitgeteilt. Der Schwellenwert von 10 Tonnen bezieht sich auf die kumulierte Menge für die Marktwoche. Hat die Marktwoche weniger als fünf Arbeitstage, so nehmen die Mitgliedstaaten eine proportionale Kürzung dieses Schwellenwerts um 2 Tonnen pro Feiertag vor.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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