Durchführungsverordnung (EU) 2025/2185 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 hinsichtlich bestimmter Verfahren, der Berechnung pauschaler Einfuhrwerte und zusätzlicher Einfuhrzölle
Text
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Article 23 Anträge auf Anerkennung
Unbeschadet des Artikels 24 sehen die Mitgliedstaaten Verfahren für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor.“
Article 40 Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls
Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Erga-omnes-Zollsatzes.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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