Delegierte Verordnung (EU) 2025/2188 der Kommission vom 19. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und der Bestäuberpopulationen
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bienen“ Arten von Anthophila (Apoidea), ausgenommen Honigbienen (Apis mellifera); 2. „Schwebfliegen“ Arten von Syrphidae; 3. „Schmetterlinge“ Arten von Papilionoidea; 4. „Motten“ Arten der folgenden Familien von Heterocera: Brachodidae, Castniidae, Cimeliidae, Drepanidae, Erebidae (einschließlich Lymantriinae), Euteliidae, Geometridae, Heterogynidae, Limacodidae, Noctuidae, Nolidae, Notodontidae, Sesiidae, Sphingidae, Uraniidae und Zygaenidae, sofern ihre Flügelspanne gemäß der entsprechenden Literatur mindestens 20 mm beträgt; 5. „tagaktive Motten“ Mottenarten, die in der Erwachsenenphase ihres Lebenszyklus tagsüber aktiv sind; 6. „nachtaktive Motten“ Mottenarten, die in der Erwachsenenphase ihres Lebenszyklus nachts aktiv sind; 7. „LUCAS-Mastergitter“ eine Variation des 1 km-Gitters der Lambertschen flächentreuen Azimutalprojektion (Gitter ETRS89-LAEA_1km, INSPIRE)) auf Grundlage des Koordinatenreferenzsystems ETRS89 (ETRS89-LAEA), dessen Projektionszentrum im Punkt 52° N, 10° O liegt ; 8. „stratifizierte Zufallsstichprobe von Überwachungsstandorten“ eine standardisierte statistische Stichprobe, bei der die Überwachungsstandorte mit gleicher Wahrscheinlichkeit aus einer Grundgesamtheit ausgewählt werden, die in Teilgesamtheiten (Schichten) unterteilt ist; 9. „biogeografische Regionen“ die in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgeführten biogeografischen Regionen; 10. „andere Ökosysteme“ andere Ökosysteme als Agrarökosysteme und Waldökosysteme, die in einer Schicht zusammengefasst werden; 11. „Transektbegehung“ eine Datenerhebungsmethode, bei der ein Erheber eine vorgegebene Route (Transekt) abläuft, um Felddaten über Bestäuberarten zu erheben; 12. „Beobachtungszeitraum“ den Zeitraum des Jahres, der der Flugsaison der überwiegenden Mehrheit der Bestäuberarten entspricht; 13. „Lichtfalle“ ein Gerät, das Bestäuberarten in der Nacht mittels Licht anzieht und in einem Behälter einfängt; 14. „Bewertungszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Fortschritte bei der Erreichung des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Ziels bewertet werden; 15. „gebietsfremde Arten“ gebietsfremde Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
Article 2 Zielarten
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Abundanz und Vielfalt der Bestäuberarten in den folgenden taxonomischen Gruppen: a) Bienen; b) Schwebfliegen; c) Schmetterlinge; d) Motten.
Article 3 Überwachungsstandorte
1 Ein Standort für die Datenerhebung (im Folgenden „Überwachungsstandort“) muss ein 2×2 km großes Quadrat sein, zentriert auf einem Punkt des LUCAS-Mastergitters.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bereits festgelegte Überwachungsstandorte nutzen, sofern diese gemäß den Anforderungen der Absätze 4, 5 und 6 ausgewählt wurden.
3 Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Abundanz und Vielfalt der Bestäuberarten für die Mindestanzahl an Überwachungsstandorten gemäß Anhang I.
4 Die Mitgliedstaaten wählen die Überwachungsstandorte nach einem Verfahren für stratifizierte Zufallsstichproben aus. Die Schichtung erfolgt nach biogeografischen Regionen und nach den folgenden Ökosystemtypen: a) Agrarökosysteme; b) Waldökosysteme; c) Andere Ökosysteme. Zusätzlich zu der Schichtung gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten eine Schichtung nach NUTS-Regionen, Höhenklassen, Schutzstatus oder detaillierteren Kategorien von Landnutzung oder Bodenbedeckung vornehmen. Die Zahl der Standorte jeder Schicht verhält sich proportional zum geografischen Anteil dieser Schicht am terrestrischen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
5 Das Verfahren für stratifizierte Zufallsstichproben von Überwachungsstandorten muss die Repräsentativität im gesamten nationalen Hoheitsgebiet gewährleisten. Es müssen folgende Mindestabstände zwischen den Überwachungsstandorten liegen: a) 10 km bei Mitgliedstaaten mit einem terrestrischen Hoheitsgebiet von mehr als 75000 km2; b) 5 km bei Mitgliedstaaten mit einem terrestrischen Hoheitsgebiet zwischen 20000 km2 und 75000 km2; c) 1 km bei Mitgliedstaaten mit einem terrestrischen Hoheitsgebiet zwischen 1000 km2 und 20000 km2. Für Mitgliedstaaten mit einem terrestrischen Hoheitsgebiet von weniger als 1000 km2 gibt es keine Vorgaben zum Mindestabstand zwischen den Überwachungsstandorten.
6 Bei stratifizierten Zufallsstichproben von Überwachungsstandorten können die Mitgliedstaaten einen Überwachungsstandort ausschließen, wenn er mindestens eines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllt: a) an mehr als 30 % des Überwachungsstandorts gibt es keine Landvegetation; b) der Überwachungsstandort liegt teilweise oder vollständig in einem Stadtzentrum, einem städtischen Raum oder einem stadtnahen Gebiet; c) mindestens 30 % des Überwachungsstandorts sind aufgrund der öffentlichen Infrastruktur oder seiner Lage in einem öffentlichen Bereich mit eingeschränktem Zugang, z. B. in einer Militärzone, einem Grenzgebiet oder einem Jagdrevier, unzugänglich; d) mindestens 30 % des Überwachungsstandorts sind aufgrund seiner Lage auf einem Privatgrundstück, bei dem es sich um ein Grenzgebiet oder Jagdrevier handelt, unzugänglich; e) der Überwachungsstandort liegt auf einem Breitengrad oberhalb von 65°N; f) die Datenerhebung an dem Überwachungsstandort wird aus mindestens einem der folgenden Gründe behindert: i) der Überwachungsstandort liegt weit von der nächstgelegenen, für Kraftfahrzeuge zugänglichen Straße entfernt (mehr als 2 km) oder ist von der Straße durch erhebliche physische oder natürliche Hindernisse getrennt, was den regelmäßigen Zugang erschwert; ii) der Überwachungsstandort befindet sich auf einer Insel mit einer Fläche von weniger als 50 km2 oder kann von einem Hafen mit einer regelmäßigen Fährverbindung nur durch eine mehr als zwei Stunden dauernden Bootsfahrt erreicht werden; iii) eine Fläche von mindestens 30 % des Überwachungsstandorts weist ein Gefälle von mehr als 20 Grad auf; g) der Überwachungsstandort kann keiner der in Absatz 4 genannten Schichten zugeordnet werden.
7 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der gemäß Absatz 4, 5 und 6 ausgewählten Überwachungsstandorte in ihrem Hoheitsgebiet (im Folgenden „Liste der Überwachungsstandorte“). Die Liste der Überwachungsstandorte darf während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden.
8 Abweichend von Absatz 7 Unterabsatz 2 kann ein Standort in der Liste der Überwachungsstandorte jederzeit ersetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass er mindestens eines der Ausschlusskriterien gemäß Absatz 6 erfüllt. Überwachungsstandorte, die von der Liste entfernt werden, sind gemäß dem Verfahren für stratifizierte Zufallsstichproben nach Absatz 4, 5 und 6 zu ersetzen.
9 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Europäische Umweltagentur unverzüglich über die Liste der Überwachungsstandorte sowie über jede Änderung derselben. Die Europäische Umweltagentur macht die Liste öffentlich zugänglich.
Article 4 Beobachtungszeitraum
Die Mitgliedstaaten legen für jeden Standort den Beobachtungszeitraum fest, in dem die jährliche Datenerhebung gemäß den Artikeln 5 und 6 erfolgt. Der Beobachtungszeitraum darf während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden.
Article 5 Datenerhebungsprotokoll für Bienen, Schwebfliegen, Schmetterlinge und tagaktive Motten
1 Während des Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 4 erheben die Mitgliedstaaten Daten über Bienen, Schwebfliegen, Schmetterlinge und tagaktive Motten an jedem Überwachungsstandort, indem sie Transektbegehungen durchführen.
2 Transektbegehungen sind getrennt durchzuführen für: a) Bienen; b) Schwebfliegen; c) Schmetterlinge und tagaktive Motten.
3 Die Transektbegehungen sind während des Beobachtungszeitraums einmal monatlich an demselben Überwachungsstandort durchzuführen, wobei das Mindestzeitintervall bei drei Wochen liegen muss.
4 Abweichend von Absatz 3 können in Fällen, in denen die in Absatz 7 genannten Umweltbedingungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt sind, sodass die monatliche Durchführung der Transektbegehungen nicht möglich ist, die Transektbegehungen seltener als einmal monatlich durchgeführt werden.
5 Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten an Überwachungsstandorten, an denen der Beobachtungszeitraum kürzer als sechs Monate ist, häufigere Transektbegehungen durchführen. In diesem Fall muss das Mindestzeitintervall bei unter drei Wochen liegen.
6 Für jede Transektbegehung sind die folgenden Umweltparameter aufzuzeichnen: a) Temperatur (in °C); b) Bewölkung (in Okta); c) Windgeschwindigkeit (in m/s); d) Nebel (vorhanden/nicht vorhanden); e) Niederschlag (vorhanden/nicht vorhanden); f) Startzeit (hh:mm); g) sonstige relevante Parameter, die sich auf die Datenerhebung auswirken können.
7 Transektbegehungen werden unter Umweltbedingungen durchgeführt, in denen die in Absatz 1 genannten Arten sich in der Erwachsenenphase ihres Lebenszyklus befinden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 6 Buchstaben a bis f aufgeführten Umweltparameter die Bedingungen fest, unter denen die Transektbegehungen durchgeführt werden sollen. Diese Bedingungen können an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden und dürfen während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden.
8 Die Länge jeder Transektbegehung beträgt 1 km.
9 Für Bienen, Schwebfliegen, Schmetterlinge und tagaktive Motten ist an jedem Überwachungsstandort dieselbe Transektlinie zu nutzen. Die Transektlinie ist vollständig innerhalb der Grenzen des Überwachungsstandorts zu positionieren. Die Transektlinie kann kontinuierlich verlaufen oder in einzelne Abschnitte aufgeteilt sein. Vor Beginn der Datenerhebung ist die Transektlinie zu georeferenzieren und zu kartographieren. Jeder Abschnitt der Transektlinie wird einem der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ökosystemtypen zugeordnet. Die Transektlinie eines Überwachungsstandorts darf nicht geändert werden, es sei denn, sie wird aufgrund höherer Gewalt teilweise oder vollständig unzugänglich.
10 Der Transekt ist bei konstanter Geschwindigkeit geradeaus abzulaufen, wobei die tatsächliche Beobachtungszeit insgesamt 60 Minuten betragen muss. Die Beobachtungszeit umfasst nicht die Zeit, die für den Fang, die Behandlung, die Bestimmung oder die Aufzeichnung von Exemplaren erforderlich ist.
11 Die Daten werden innerhalb des folgenden dreidimensionalen Beobachtungsraums um die Person erhoben, die die Transektbegehung durchführt (im Folgenden „Erheber“): a) Bienen und Schwebfliegen: 1,5 m zu jeder Seite des Erhebers, 1,5 m vor dem Erheber und 1,5 m über dem Erheber; b) Schmetterlinge und tagaktive Motten: 2,5 m zu jeder Seite des Erhebers, 5 m vor dem Erheber und 5 m über dem Erheber.
12 Jede Aufzeichnung eines Exemplars wird einem der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ökosystemtypen zugeordnet.
Article 6 Datenerhebungsprotokoll für nachtaktive Motten
1 Während des Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 4 erheben die Mitgliedstaaten Daten über nachtaktive Motten an jedem Überwachungsstandort mithilfe von Lichtfallen.
2 Die Lichtfallen werden während des Beobachtungszeitraums eine Nacht pro Monat aktiviert, wobei zwischen den aktiven Zeiträumen einer Lichtfalle an demselben Überwachungsstandort mindestens drei Wochen liegen müssen.
3 Abweichend von Absatz 2 können in Fällen, in denen die in Absatz 6 genannten Umweltbedingungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt sind, sodass die monatliche Aufstellung von Lichtfallen nicht möglich ist, die Lichtfallen seltener als monatlich aufgestellt werden.
4 Abweichend von Absatz 2 können die Lichtfallen an Überwachungsstandorten, an denen der Beobachtungszeitraum kürzer als sechs Monate ist, häufiger als monatlich aufgestellt werden. In diesem Fall muss das Mindestzeitintervall bei unter drei Wochen liegen.
5 Während die Lichtfalle aktiviert ist, sind die folgenden Umgebungsparameter aufzuzeichnen: a) Temperatur (in °C); b) Bewölkung (in Okta); c) Windgeschwindigkeit (in m/s); d) Nebel (vorhanden/nicht vorhanden); e) Niederschlag (vorhanden/nicht vorhanden); f) vorherrschende Mondphase (Neumond, zunehmender Halbmond, Vollmond, abnehmender Halbmond); g) sonstige relevante Parameter, die sich auf die Datenerhebung auswirken können.
6 Lichtfallen werden unter Umweltbedingungen aufgestellt, in denen die in Absatz 1 genannten Arten sich in der Erwachsenenphase ihres Lebenszyklus befinden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten für die in Absatz 5 Buchstaben a bis f aufgeführten Umweltparameter die Bedingungen fest, unter denen die Lichtfallen aufgestellt werden sollen. Diese Bedingungen können an die Gegebenheiten an jedem Überwachungsstandort angepasst werden und dürfen während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden.
7 An jedem Überwachungsstandort sind zwei Lichtfallen im Abstand von mindestens 50 m aufzustellen. Die Lichtfallen sind im Abstand von mindestens 10 m zu Wasserkörpern und mindestens 50 m zu künstlichen Lichtquellen aufzustellen. Sie sind so aufzustellen, dass sich die Oberkante der Lichtquelle zwischen 30 cm und 1 m über dem Boden befindet. Ein Radius von 1 m um jede Falle muss frei von Hindernissen sein, die das Licht der Falle blockieren könnten.
8 Vor Beginn der Datenerhebung ist die Position der Lichtfallen für jeden Überwachungsstandort zu georeferenzieren und zu kartographieren. Jede Lichtfalle wird einem der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ökosystemtypen zugeordnet. Die Position der Lichtfallen darf während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden, es sei denn, sie wird aufgrund höherer Gewalt unzugänglich.
9 Die Mitgliedstaaten nutzen an allen Überwachungsstandorten identisch gestaltete Lichtfallen sowie einen identischen Lichtquellentyp. Die Gestaltung der Lichtfalle und der Lichtquellentyp dürfen während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden. Abweichend von Unterabsatz 1 können auf Breitengraden oberhalb von 60° N anders gestaltete Lichtfallen und ein anderer Lichtquellentyp genutzt werden. Die Lichtquelle jeder Lichtfalle muss eine hohe Strahlleistung im Ultraviolett- und Blaulichtbereich haben (350-550 nm). Die Lichtquellen sind ordnungsgemäß zu warten, ohne dass sich die Lichtstärke oder die spektrale Zusammensetzung im Laufe der Zeit wesentlich verändern.
Article 7 Datenerhebungsprotokoll für seltene Bestäuberarten
1 Die Mitgliedstaaten führen eine gezielte Überwachung aller Bienen-, Schwebfliegen- und Schmetterlingsarten durch, die als vom Aussterben bedroht eingestuft werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Rote Liste gefährdeter Arten der EU , eine nationale Rote Liste oder beides verwenden.
2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn die Zahl der gemäß Absatz 1 ermittelten Arten mehr als 15 beträgt, die Zahl der zu überwachenden Arten auf 15 beschränken.
3 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der gemäß den Absätzen 1 und 2 zu überwachenden Arten und legen diese Liste der Kommission vor. Diese Liste darf während eines Bewertungszeitraums nicht geändert werden.
4 Arten, die in der in Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, werden durch gezielte Vor-Ort-Begehungen mindestens einmal jährlich an Orten, an denen die jeweilige Art bekanntermaßen vorkommt, überwacht, um festzustellen, ob sie vorhanden sind oder nicht. Die Mitgliedstaaten können die Überwachung einer Art in einem bestimmten Jahr einstellen, sobald ihr Vorkommen an mindestens einem Ort festgestellt wurde.
5 Alle Aufzeichnungen der in Absatz 3 genannten Arten sind zu georeferenzieren.
Article 8 Artenbestimmung
Die Mitgliedstaaten bestimmten die Arten beobachteter oder gefangener Exemplare von Zielarten, indem sie Diagnostik durch Fachleute, DNA-basierte Methoden, künstliche Intelligenz oder andere wissenschaftlich erprobte Methoden anwenden.
Article 9 Bewertung der Entwicklung von Bestäuberpopulationen
1 Die Entwicklungen bei der Abundanz und Vielfalt der Bestäuber werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten bewertet.
2 Zur Durchführung der Bewertung gemäß Absatz 1 wird für jeden Mitgliedstaat nach der Methode gemäß Anhang II ein Indikator für häufige Bestäuber sowie nach der Methode gemäß Anhang III ein Indikator für den Artenreichtum von Bestäubern berechnet.
3 Gebietsfremde Arten sind von der Bewertung ausgenommen.
4 Der erste Bewertungszeitraum beginnt am 16. Dezember 2026 und endet im Jahr 2030. Danach erstreckt sich jeder nachfolgende Bewertungszeitraum auf sechs Jahre.
Article 10 Bewertung der Wirksamkeit von Wiederherstellungsmaßnahmen
Für die Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1991 wird der Indikator für häufige Bestäuber für jeden der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ökosystemtypen getrennt berechnet.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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