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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 der Kommission vom 3. November 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien

CELEX
32025R2219
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-03
In force since
2025-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet (im Folgenden „Weichholzsperrholz“), das derzeit in den KN-Code 44123900 eingereiht wird und seinen Ursprung in Brasilien hat, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten die folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeBrasilien Indústria de Compensados Sudati Ltda. Conply Indústria de Compensados Ltda. Indústria de Compensados Guararapes Ltda. 5,489XQIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen5,4Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land5,48999

3 Für den brasilianischen ausführenden Hersteller Nereu Rodrigues & Cia Ltda (TARIC-Zusatzcode 89XR) gelten keine Antidumpingzölle.

4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

5 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

6 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung das Volumen in m3 der eingeführten Waren einzutragen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Zahl der unter dem KN-Code 44123900 eingeführten m3.

7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/922 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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