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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2230 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 hinsichtlich der im Formblatt für den Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden aufgeführten Arten von Rechten geistigen Eigentums

CELEX
32025R2230
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-29
In force since
2025-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. 2. In Anhang III Teil I, Erläuterung zu Feld 6, erhält Satz 3 folgende Fassung: „Ist Nordirland (XI) angegeben, so ist der Antrag ein Unionsantrag, und es kann ihm nur zum Schutz in Bezug auf eines der folgenden Rechte geistigen Eigentums stattgegeben werden, die gemäß dem Windsor-Rahmen geschützt sind: a) geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Wein sowie geschützte geografische Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates; b) geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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