Verordnung (EU) 2025/2269 der Kommission vom 12. November 2025 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen
Text
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Article 1
„(1 Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Herstellung die Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt werden.“
„(6 Die in Absatz 4 genannten zusätzlichen Informationen, einschließlich etwaiger Belege, und die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Absatz 5 sind dem Entwickler und den zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln.“
„(5 Ist die Behörde der Auffassung, dass sie neue Sachverständige hinzuziehen muss, um eine neuartige Technologie zu bewerten, kann sie die in Absatz 4 vorgesehene Frist um bis zu ein Jahr verlängern.“
„(7 Die Kommission kann nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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