Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission vom 10. November 2025 zur Annahme einer befristeten Ausnahmeregelung von den Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in das Gebiet der Union und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
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Article 1 Ausnahmeregelung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen an das Einführen von Früchten von Mangifera L. mit Ursprung in Mali in die Union
Abweichend von Anhang VII Nummer 61 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen Früchte von Mangifera L. mit Ursprung in Mali nur dann in die Union verbracht werden, wenn sämtliche folgende Anforderungen erfüllt sind: a) ihnen ist gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/2294 der Kommission eine amtliche Erklärung beigefügt, dass die Früchte einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Anhang II Teil A Tabelle 3 Nummer 77 der erstgenannten Verordnung sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, b) die Details der Behandlungsmethode werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben und c) die Behandlungsmethode wurde der Kommission durch die nationale Pflanzenschutzorganisation von Mali vorab mitgeteilt.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
In Anhang VII Nummer 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der Text der zweiten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 1. Dezember 2030.
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