Delegierte Verordnung (EU) 2025/2359 der Kommission vom 8. Juli 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch kohlenstoffarme Brennstoffe
Text
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Article 1
In dieser Verordnung wird die Methode zur Berechnung der Treibhausgaseinsparungen durch kohlenstoffarme Brennstoffe mit Ausnahme wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe festgelegt.
Article 2
Die Treibhausgaseinsparungen durch kohlenstoffarme Brennstoffe mit Ausnahme wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe werden nach der im Anhang dargelegten Methode berechnet.
Article 3 Überwachung und Überprüfung
Die Kommission bewertet bis zum 1. Juli 2028 die Auswirkungen der Einführung alternativer Wege, insbesondere zur Berücksichtigung von CO2-armem Strom aus Kernkraftwerken auf der Grundlage geeigneter Kriterien, sowie von Ansätzen zur Berücksichtigung der Treibhausgasemissionsintensität von Strom auf der Grundlage von Mittelwerten. Bei dieser Bewertung sollten die Auswirkungen der Nutzung solcher Wege auf das Energiesystem und die Emissionseinsparungen sowie die Notwendigkeit berücksichtigt werden, faire Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Beschaffung von vollständig erneuerbarem Strom aufrechtzuerhalten. Bei der Bewertung von Änderungen der Kriterien wird die Kommission prüfen, ob bestehende Projekte geschützt werden müssen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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