Durchführungsverordnung (EU) 2025/2444 der Kommission vom 2. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 hinsichtlich der besonderen Quote für amtliche Kontrollen für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit bestimmten Einzelhandelswaren
Text
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Article 1
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2058 erhält folgende Fassung: „Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Vorverpackung und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231, werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland mit einer Häufigkeitsrate von 8 % aller Sendungen mit den in Artikel 1 aufgeführten Einzelhandelswaren, ausgenommen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Waren, durchgeführt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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