Durchführungsverordnung (EU) 2025/2461 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚spezifizierte Pflanzen‘ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle;“. 2. Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚Wirtspflanzen‘ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Chaenomeles spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Cryptomeria spp., Fagus spp., Ficus spp., Hibiscus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Ostrya spp., Parrotia spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle;“. 3. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: „6. ‚zu Eindämmungszwecken abgegrenztes Gebiet‘ ein in Anhang II aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann.“ 4. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, zumindest im ersten Jahr regelmäßig und intensiv und in Einklang mit Artikel 3 überwachen; diese Überwachung muss jedoch nicht erfolgen, wenn das Auftreten oder Vorkommen von Adulten des spezifizierten Schädlings in der Pflanze, im Holz oder im Holzverpackungsmaterial eindeutig ausgeschlossen werden kann und die Gründe für diese Schlussfolgerung der Kommission schriftlich mitgeteilt wurden;“. 5. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Erhebungen in der Pufferzone werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des in der Pufferzone verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Innerhalb eines Umkreises von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte der Wirtspflanzen muss es mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans jedoch möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.“ 6. Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Die Erhebungen in der Pufferzone werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des in der Pufferzone verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Innerhalb eines Umkreises von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte der Wirtspflanzen muss es mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans jedoch möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.“ 7. Die Artikel 10, 11 und 12 werden gestrichen. 8. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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