Durchführungsverordnung (EU) 2025/2490 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Harnstoff, auch in wässriger Lösung, auch mit Zusätzen und, je nach Verdünnung der wässrigen Lösung, mit unterschiedlichen Stickstoffkonzentrationen, der derzeit in die KN-Codes 31021012, 31021015, 31021019 und 31021090 eingereiht wird und seinen Ursprung in Russland hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions