Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Aromia bungii (Faldermann); 2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen — ausgenommen Saatgut — von Prunus spp. mit einen Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; 3. „Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Erhebungszwecke eingesetzt werden; 4. „spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsmaterial aus Holz“ Holz und Verpackungsmaterial aus Holz von Prunus spp.; 5. „zur Eindämmung abgegrenztes Gebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann.
Article 3 Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete
1 Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen über die spezifizierten Pflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, um ein Auftreten dieses Schädlings zu ermitteln.
2 Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau. Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.
3 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos, b) im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren, Sägewerken für Laubholz, Orten, an denen Waren gelagert oder gehandelt werden, die mit Verpackungsmaterialien aus Holz in Verbindung stehen, und an anderen einschlägigen Standorten, soweit erforderlich, c) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der spezifizierten Pflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Aromia bungii.
4 Die Erhebungen umfassen a) die visuelle Untersuchung der spezifizierten Pflanzen und b) gegebenenfalls das Einfangen, die Entnahme von Proben und die Testung. Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde eingesetzt werden.
Article 4 Notfallpläne
Jeder Mitgliedstaat sieht in seinem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Notfallplan Folgendes vor: a) die Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9, b) die bereitzustellenden erforderlichen Ressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings, c) die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, zur Bekanntgabe der Entfernungsanordnung sowie für den Zugang zu Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Notfallpläne gegebenenfalls jährlich.
Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.
2 Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich im Rahmen einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen das Ausmaß des Befalls.
3 Stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 3 während mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren fest, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, so kann sie beschließen, das System auf Eindämmung umzustellen. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen zur Eindämmung abgegrenzten Gebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigt, damit das betreffende Gebiet in die Liste der zur Eindämmung abgegrenzten Gebiete in Anhang I aufgenommen werden kann.
4 Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus: a) einer Zone, die alle befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfasst (im Folgenden „Befallszone“), b) einer Pufferzone i) mit einer Breite, die mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zur Tilgung des spezifizierten Schädlings abgegrenztes Gebiet handelt, ii) mit einer Breite, die mindestens 4 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zur Eindämmung abgegrenztes Gebiet handelt.
5 Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets gründet auf Folgendem: a) den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des spezifizierten Schädlings, dem Ausmaß des Befalls, der besonderen Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet und dem Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings, b) einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Erhebungskonzept und Stichprobenplan, mit dem es möglich ist, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu ermitteln, c) den Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen.
6 Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der spezifizierten Pflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist. Im Falle eines zur Eindämmung abgegrenzten Gebiets kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als 2 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde diesen Abstand für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der spezifizierten Pflanzen, für angemessen hält. Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
Article 6 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Abweichend von Artikel 5 kann die zuständige Behörde beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn Folgendes erwiesen ist: a) der spezifizierte Schädling wurde mit den Pflanzen, dem Holz oder dem Verpackungsmaterial aus Holz, auf denen/dem er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt, diese Pflanzen, dieses Holz oder dieses Verpackungsmaterial aus Holz waren vor ihrem Einführen in das betreffende Gebiet befallen und der spezifizierte Schädling hat sich nicht vermehrt bzw. es handelt sich um ein isoliertes Auftreten, das nicht zu einer Ansiedlung führen dürfte, und b) basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und den ergriffenen Tilgungsmaßnahmen ist es weder zu einer Ansiedlung des spezifizierten Schädlings gekommen noch ist die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie möglich.
2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, so muss sie a) unverzüglich Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, b) über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, zumindest während der ersten Flugzeit des spezifizierten Schädlings regelmäßig und intensiv in Einklang mit Artikel 3 überwachen, c) den Befall bis zum Ursprung zurückverfolgen und die spezifizierten Pflanzen, das spezifizierte Holz oder das spezifizierte Verpackungsmaterial aus Holz um den Fundort herum auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, auch durch gezielte destruktive Probenahme, um das Vorhandensein von Larven zu auszuschließen, d) die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und e) jede andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 9 und unter Anwendung eines integrierten Ansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen kann. Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen das Auftreten oder Vorkommen von Adulten des spezifizierten Schädlings in der spezifizierten Pflanze, dem spezifizierten Holz oder dem spezifizierten Verpackungsmaterial aus Holz eindeutig ausgeschlossen werden kann und die Gründe für diese Schlussfolgerung der Kommission schriftlich mitgeteilt wurden.
Article 7 Aufhebung des abgegrenzten Gebiets
Ein abgegrenztes Gebiet kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der in Artikel 8 vorgesehenen Erhebungen in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.
Article 8 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten und Kontrolle von Sentinelpflanzen
1 Die zuständigen Behörden führen in den abgegrenzten Gebieten intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 an den spezifizierten Pflanzen durch, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der in der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Aromia bungii genannten Informationen und im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 festzustellen.
2 Die Erhebungen werden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführt, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings festzustellen. Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls Sentinelpflanzen eingesetzt werden. Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle, falls erforderlich, eine gezielte destruktive Probenahme durch.
3 Das Erhebungskonzept muss die allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen berücksichtigen, und das für Erhebungen zum Nachweis verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan müssen geeignet sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
4 Werden Sentinelpflanzen verwendet, so werden diese Pflanzen während der Flugsaison mindestens einmal monatlich untersucht. Sie sind spätestens vor dem Durchlaufen eines vollständigen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Gebiet des Mitgliedstaats zu vernichten und zu untersuchen.
5 Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen gemäß Anhang II übermittelt.
Article 9 Tilgungsmaßnahmen
1 Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen die zuständigen Behörden in den Befallszonen die folgenden Maßnahmen: a) unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; b) Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; c) Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; d) Entfernung, Untersuchung und sichere Beseitigung von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz, das mit dem Befall in Verbindung steht, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu treffen sind; e) Verbot der Verbringung von potenziell befallenen Pflanzen sowie von potenziell befallenem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; f) Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, des Verpackungsmaterials aus Holz und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; g) gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; h) Verbot der Anwesenheit neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit folgenden Ausnahmen: den in Anhang VIII Nr. 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angeführten Erzeugungsorten und Sentinelpflanzen; i) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, spezifizierten Holzes und spezifizierten Verpackungsmaterials aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; j) spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k) jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß ISPM Nr. 9 beitragen kann und bei der ein Systemansatz nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 zur Anwendung kommt. Ist es in Fällen gemäß Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Wurde der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt.
2 Die jährlichen amtlichen Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nr. 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und das verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan sind geeignet, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.
3 Wird spezifiziertes Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz oder Verpackungsmaterial aus Holz unter amtlicher Kontrolle und unter abgeschlossenen Bedingungen in einer Weise, die sicherstellt, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 33 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Die zuständige Behörde führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an spezifizierten Pflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.
4 Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, so werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.
Article 10 Eindämmungsmaßnahmen
1 In der in Anhang I aufgeführten Befallszone der zur Eindämmung abgegrenzten Gebiete ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen: a) Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; b) Entfernung, Untersuchung und Entsorgung der gemäß Buchstabe a gefällten Pflanzen und ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings nach der Fällung zu verhindern; c) Verbot der Verbringung von potenziell befallenen Pflanzen sowie von potenziell befallenem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; d) gegebenenfalls Ersetzung spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen; e) Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen in der Befallszone im Freien, mit Ausnahme der in Anhang VIII Nummer 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorte und Sentinelpflanzen; f) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, spezifizierten Holzes und spezifizierten Verpackungsmaterials aus Holz aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus; g) spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person; h) jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann. Ist es im Fall gemäß Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Die Fällungstätigkeiten werden unverzüglich aufgenommen, sofern jedoch der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt; Die jährlichen amtlichen Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und das verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan sind geeignet, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.
2 Wird spezifiziertes Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz oder Verpackungsmaterial aus Holz unter amtlicher Kontrolle und unter abgeschlossenen Bedingungen in einer Weise, die sicherstellt, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 33 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Die zuständige Behörde führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an spezifizierten Pflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.
3 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Article 11 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht vor, in dem Folgendes angeführt wird: a) die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse der in den Artikeln 3 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen; b) die Zahl der gemäß Artikel 8 Absatz 2 entnommenen Proben, c) die Gründe für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 und die infolgedessen getroffenen Maßnahmen.
Article 12 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 wird aufgehoben.
Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 gelten ab dem 1. Januar 2027.
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