Durchführungsverordnung (EU) 2025/2532 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste
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Article 1 Elektronische Archivierung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur oder qualifiziertem elektronischen Siegel
1 Bei der Archivierung elektronischer Daten oder elektronischer Dokumente, die qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel enthalten, stellen die Anbieter qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste sicher, dass die Vertrauenswürdigkeit dieser qualifizierten elektronischen Signaturen oder qualifizierten elektronischen Siegel auch über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus aufrechterhalten wird und dass die Unversehrtheit und Richtigkeit der Herkunft der qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegel zumindest bis zum Ende des gesetzlichen oder vertraglichen Bewahrungszeitraums gewahrt werden.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 können Anbieter qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste auf einen qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen oder einen qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Siegel zurückgreifen.
Article 2 Referenzstandards und Spezifikationen für die Erbringung qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste
Die in Artikel 45j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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