Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 421/68 des Rates vom 5. April 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind Amtsblatt Nr. L 088 vom 09/04/1968 S. 0001 - 0001 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0066 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0069 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0119 Spanische Sonderausgabe:
Kapitel 01 Band 1 S. 0140 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0140 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 421/68 DES RATES vom 5. April 1968 zur Änderung der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 34, in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Regelung für die Bezuege derjenigen ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft festzulegen, die aus ihrem Amt ausgeschieden und nicht zu Mitgliedern der Kommission ernannt worden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 423/67/EWG, Nr. 6/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder der EWG-Kommission und der EAG-Kommission sowie der Hohen Behörde, die nicht zu Mitgliedern der gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt worden sind (2), erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1968 folgende Fassung: "Die Artikel 5, 11, 12, 13, 15, 17, 18, 19 und 21 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/ Euratom finden auf die in Artikel 1 genannten ehemaligen Mitglieder der Hohen Behörde und der Kommissionen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung ; die Artikel 7, 8, 9 und 10 der genannten Verordnung werden ab 1.
Januar 1968 auf die Betreffenden angewandt, während Artikel 14 der gleichen Verordnung in der Zeit vom 6. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1967 entsprechend Anwendung findet ; liegen die Voraussetzungen von Artikel 7 und 10 der genannten Verordnung gleichzeitig vor, so findet ihr Artikel 13 Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1968. Im Namen des Rates Der Präsident M.
COUVE DE MURVILLE (1) ABl. Nr. 152 vom 13.7.1967, S. 2. (2) ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 6.