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71/142/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. März 1971 über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

CELEX
31971D0142
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1971-03-22
In force since
1971-03-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

71/142/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. März 1971 über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1971 S. 0014 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0006 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0158 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0006 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0176 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0038 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0038 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S.

0038 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. März 1971 über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (71/142/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1, gestützt auf das Schlußkommuniqué der Konferenz der Staats- bzw. Regierungschefs vom 1. und 2. Dezember 1969 in Den Haag, insbesondere auf Punkt 8, gestützt auf die Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22.

März 1971 über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Abschnitt III Nummer 5, nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in der Erwägung, daß die vorerwähnte Entschließung eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken vorsieht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Geld- und Kreditpolitik unter Beachtung der vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Leitlinien. Artikel 2 In diesem Rahmen werden die Zentralbanken ersucht, in den Grenzen ihrer Befugnisse und unter Wahrung ihrer Eigenverantwortung a) ihre Geld- und Kreditpolitik im Rahmen des Ausschusses der Zentralbankpräsidenten zu koordinieren, b) allgemeine Leitlinien aufzustellen, die jede von ihnen einhalten soll, und zwar insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Bankenliquidität, der Bedingungen für die Kreditversorgung und der Höhe der Zinssätze, c) die praktischen Einzelheiten für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen.

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. März 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. COINTAT (1)ABl. Nr. C 28 vom 27.3.1971, S. 1.

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