Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1545/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden Amtsblatt Nr. L 155 vom 11/06/1973 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0105 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0197 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0105 Spanische Sonderausgabe:
Kapitel 01 Band 1 S. 0218 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0218 VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1545/73 DES RATES vom 4. Juni 1973 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 16 und 22, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Gerichtshofes, in der Erwägung, daß die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr.
549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (1), in der Fassung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2532/72 (2), zu ändern ist, um der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates vom 4. Juni 1973 zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind (3), Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 In Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 werden ein Buchstabe f) und ein Buchstabe g) mit folgendem Wortlaut angefügt: " f) Empfänger der Vergütungen, die für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 vorgesehen ist; g) Empfänger der Abfindung, die für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst in Artikel 5 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 vorgesehen ist. " Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1973. Im Namen des Rates Der Präsident R. VAN ELSLANDE (1)ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 272 vom 5.12.1972, S. 7. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.