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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2682/73 des Rates vom 1. Oktober 1973 über den Abschluß des interimsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft

CELEX
31973R2682
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1973-10-01
In force since
1973-10-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2682/73 des Rates vom 1. Oktober 1973 über den Abschluß des interimsabkommens zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 277 vom 03/10/1973 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0123 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0123 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2682/73 DES RATES vom 1. Oktober 1973 über den Abschluß des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anpassungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft wurden von der Gemeinschaft und der Türkei in einem Ergänzungsprotokoll niedergelegt. Es ist zweckmässig, bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls so rasch wie möglich verschiedene den Warenverkehr betreffende Vorschriften dieses Protokolls durch ein Interimsabkommen in Kraft zu setzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft sowie die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen und gebilligt.

Der Text des Abkommens und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 13 des in Artikel 1 genannten Abkommens notifiziert der Präsident des Rates der anderen Vertragspartei, soweit es die Gemeinschaft betrifft, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1.

Oktober 1973. Im Namen des Rates Der Präsident I. NÖRGAARD (1)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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