Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0009 - 0009 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012 ++++ BESCHLUSS Nr . 79 vom 22 . Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invilidität , des Alters und des Todes DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 13 vom 17 . Februar 1961 veröffentlichte Beschluß Nr . 34 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnung aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem klargestellt wird , inwieweit die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 von den Trägern der übrigen Mitgliedstaaten anzurechnen sind , wenn diese Zeiten weniger als zwölf Monate betragen , die Mindestversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften des Staates , in dem die Zeiten zurückgelegt wurden , jedoch allein schon durch die in diesem Staat zurückgelegten Zeiten erreicht ist , in der Erwägung , daß nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 die Ausnahmeregelungen zu Artikel 46 Absatz 2 derselben Verordnung nicht zur Anwendung kommen , wenn der Leistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften , nach denen der Betreffende weniger als zwölf Monate lang versichert war , jedoch auf Grund allein der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten erworben wurde . gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 FOLGENDES : 1 . Beträgt die Gesamtdauer der in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate , und ist die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Leistungsgewährung erforderliche Mindestversicherungszeit allein schon durch die in dem betreffenden Staat zurückgelegten Zeiten erreicht , so sind diese Zeiten von den Mitgliedstaaten , in denen die betreffende Person versichert gewesen ist , gegebenenfalls für den Erwerb , die Aufrechterhaltung bzw . das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs und bei der Berechnung sowohl des theoretischen Rentenbetrags als auch des Zeitenverhältnisses zu berücksichtigen .
2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS