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Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes

CELEX
31973Y0919(07)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1973-02-22
In force since
1972-10-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0009 - 0009 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0012 ++++ BESCHLUSS Nr . 79 vom 22 . Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invilidität , des Alters und des Todes DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 ergeben , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 13 vom 17 . Februar 1961 veröffentlichte Beschluß Nr . 34 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 des Rates hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnung aber ein neuer Beschluß zu fassen ist , in dem klargestellt wird , inwieweit die in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 von den Trägern der übrigen Mitgliedstaaten anzurechnen sind , wenn diese Zeiten weniger als zwölf Monate betragen , die Mindestversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften des Staates , in dem die Zeiten zurückgelegt wurden , jedoch allein schon durch die in diesem Staat zurückgelegten Zeiten erreicht ist , in der Erwägung , daß nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 die Ausnahmeregelungen zu Artikel 46 Absatz 2 derselben Verordnung nicht zur Anwendung kommen , wenn der Leistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften , nach denen der Betreffende weniger als zwölf Monate lang versichert war , jedoch auf Grund allein der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten erworben wurde . gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 FOLGENDES : 1 . Beträgt die Gesamtdauer der in einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate , und ist die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Leistungsgewährung erforderliche Mindestversicherungszeit allein schon durch die in dem betreffenden Staat zurückgelegten Zeiten erreicht , so sind diese Zeiten von den Mitgliedstaaten , in denen die betreffende Person versichert gewesen ist , gegebenenfalls für den Erwerb , die Aufrechterhaltung bzw . das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs und bei der Berechnung sowohl des theoretischen Rentenbetrags als auch des Zeitenverhältnisses zu berücksichtigen .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS

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