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Gerichtshof - Dienstanweisung für den Kanzler

CELEX
31974Q1228(03)
Document type
PROC_INTERNAL
Sector
Legislation
Date of document
1974-12-04
In force since
1974-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Gerichtshof - Dienstanweisung für den Kanzler /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 382Y0215(01) */ Amtsblatt Nr. L 350 vom 28/12/1974 S. 0033 - 0038 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0035 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 01 S. 0268 - 0273 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 01 S. 0268 - 0273 DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER >PIC FILE= "T0004794"> DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERLÄSST - auf Grund der Artikel 15, 16 § 5 und 72 der Verfahrensordnung, auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofes, auf Vorschlag des Kanzlers, soweit es sich um den Kanzleitarif handelt, DIE VORLIEGENDE DIENSTANWEISUNG FÜR DEN KANZLER:

ERSTER ABSCHNITT AUFGABENBEREICH DER KANZLEI Artikel 1 § 1 Die Kanzlei ist ausser an den in der Anlage I der Verfahrensordnung aufgeführten Feiertagen montags bis freitags von 10-12 und von 15-18 Uhr für das Publikum geöffnet. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können Schriftstücke beim diensthabenden Wächter des Gerichtshofes rechtswirksam eingereicht werden. Dieser vermerkt Tag und Stunde der Einreichung. § 2 Findet eine öffentliche Sitzung des Gerichtshofes oder einer Kammer statt, so wird die Kanzlei in jedem Fall eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung für das Publikum geöffnet.

Artikel 2 Der Kanzler ist für die Führung der Akten der anhängigen Rechtssachen und für ihre laufende Ergänzung auf den neuesten Stand verantwortlich. Artikel 3 § 1 Der Kanzler ist für die Ausfertigung der Urschriften der Urteile, Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen verantwortlich. Er legt sie den zuständigen Richtern zur Unterschrift vor. § 2 Der Kanzler sorgt dafür, daß die Zustellungen, Bekanntgaben und Mitteilungen, wie sie in den Verträgen und Satzungen der EGKS, der EWG und der EAG, in allen sonstigen Rechtsakten, durch die dem Gerichtshof Befugnisse übertragen werden, sowie in der Verfahrensordnung vorgesehen sind, im Einklang mit den Bestimmungen der Verfahrensordnung erfolgen.

Der Abschrift des zuzustellenden, bekanntzugebenden oder zu übermittelnden Vorgangs fügt er ein von ihm unterzeichnetes eingeschriebenes Begleitschreiben bei, in dem das Aktenzeichen der Rechtssache, die Registernummer und eine kurze Bezeichnung des Schriftstücks angegeben sind. Eine Abschrift dieses Schreibens wird an den Originalvorgang angeheftet. § 3 Die Schriftsätze sowie die sonstigen auf das Verfahren bezueglichen Urkunden werden den Parteien zugestellt. Werden sehr umfangreiche Urkunden in einem einzigen Exemplar bei der Kanzlei eingereicht, so unterrichtet der Kanzler nach Befragung des Berichterstatters die Parteien mit eingeschriebenem Brief davon, daß sie diese in der Kanzlei einsehen können. § 4 Wird in den Anträgen der Klageschrift die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Organs der Gemeinschaften geltend gemacht, so stellt der Kanzler diesem Organ gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Satzungen des Gerichtshofes der EWG und der EAG und Artikel 21 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS eine Abschrift der Klageschrift zu.

Die übrigen im schriftlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze stellt der Kanzler diesem Organ nur zu, wenn es nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung als Streithelfer zugelassen worden ist. Artikel 4 § 1 Auf Antrag der betroffenen Partei wird in der Kanzlei für jedes eingereichte Schriftstück eine Empfangsbescheinigung ausgestellt. § 2 Der Kanzler verweigert die Annahme von in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen oder nicht in der Verfahrenssprache abgefassten Schriftstücken oder sendet sie gegebenenfalls unverzueglich durch Einschreiben zurück, es sei denn, daß der Präsident oder der Gerichtshof ausdrücklich ein abweichendes Verfahren genehmigt. § 3 Stimmen der Tag der Einreichung eines Schriftstücks bei der Kanzlei und der Tag seiner Eintragung in das Register nicht überein, so wird auf dem Schriftstück ein diesbezueglicher Vermerk angebracht.

Artikel 5 § 1 Der Kanzler trifft nach Befragung des Präsidenten und des Berichterstatters alle zur Anwendung von Artikel 38 § 7 der Verfahrensordnung erforderlichen Maßnahmen. Er bestimmt die in dem genannten Artikel vorgesehene Frist und setzt den Betroffenen durch Einschreiben mit Rückschein hiervon in Kenntnis. Kommt der Betroffene der Aufforderung des Kanzlers nicht nach, so legt dieser die Angelegenheit dem Präsidenten des Gerichtshofes vor. § 2 Die in Artikel 101 § 3 der Verfahrensordnung vorgesehene Anforderung der Akten bei der Kanzlei des Schiedsausschusses erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein.

Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes oder nach Streichung der Rechtssache im Register des Gerichtshofes werden die Akten an die Kanzlei des Schiedsausschusses zurückgesandt. Artikel 6 § 1 Über die Verkündung des Urteils oder Beschlusses in öffentlicher Sitzung wird am Fuß der Urschrift ein Vermerk angebracht ; dieser Vermerk enthält in der Verfahrenssprache die Worte: "Verkündet in öffentlicher Sitzung in ... am ... Der Kanzler (Unterschrift) Der Präsident (Unterschrift)" § 2 Die in Artikel 66 § 4, 94 § 6, 97 § 3, 100 § 3 und 102 § 2 der Verfahrensordnung genannten Hinweise am Rande der Urteile werden in der Verfahrenssprache angebracht ; sie werden vom Präsidenten und vom Kanzler abgezeichnet.

Artikel 7 § 1 Vor Beginn jeder öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes oder einer Kammer stellt der Kanzler in der Verfahrenssprache eine Terminliste auf. Diese Liste enthält: - Tag, Stunde und Ort der Sitzung, - Bezeichnung der zur Verhandlung gelangenden Rechtssachen, - Namen der Parteien, - Namen und Stand der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte der Parteien. Die Terminliste wird am Eingang des Sitzungssaales angeschlagen. § 2 Der Kanzler fertigt von jeder öffentlichen Sitzung ein Protokoll in der Verfahrenssprache an. Dieses Protokoll enthält: - Tag und Ort der Sitzung, - Namen der anwesenden Richter und Generalanwälte sowie des amtierenden Kanzlers, - Bezeichnung der Rechtssache, - Namen der Parteien, - Namen und Stand der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte der Parteien, - Namen, Vornamen, Stand und Wohnsitz der gehörten Zeugen oder Sachverständigen, - die Angabe der in der Sitzung erhobenen Beweise, - die Angabe der von den Parteien im Verlauf der Sitzung vorgelegten Urkunden, - die in der Sitzung erlassenen Entscheidungen des Gerichtshofes, der Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofes oder des Kammerpräsidenten.

Erstreckt sich die mündliche Verhandlung in einer Rechtssache über mehrere aufeinanderfolgende Sitzungen, so kann hierüber ein einziges Protokoll angefertigt werden. Artikel 8 Der Kanzler vergewissert sich, daß die gemäß Artikel 49 der Verfahrensordnung mit einer Untersuchung oder der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Personen oder Organe über die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Hilfsmittel verfügen. Artikel 9 Der in Artikel 33 Buchstabe b) der Verfahrensordnung vorgesehene Ausweis wird dem Beistand oder Anwalt auf Antrag ausgehändigt, wenn dies für den geordneten Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.

Der Ausweis wird vom Kanzler ausgestellt. Artikel 10 Im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 32 der Verfahrensordnung wird dem Aussenminister des Staates, in dem der Gerichtshof tagt, im voraus ein Auszug aus der Terminliste übermittelt. ZWEITER ABSCHNITT FÜHRUNG DES REGISTERS Artikel 11 Der Kanzler ist für die laufende Ergänzung der die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betreffenden Eintragungen in das Register verantwortlich. Artikel 12 Jede Rechtssache erhält bei der Eintragung der Klageschrift eine Nummer, der die Angabe des Jahres sowie die Benennung des Klägers oder ein Hinweis auf den Gegenstand der Klage beigefügt werden.

Die Rechtssachen werden nach diesem Aktenzeichen benannt. Ein Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung trägt das gleiche Aktenzeichen wie die Hauptsache sowie zusätzlich den Buchstaben "R". Artikel 13 Die Seiten des Registers sind vornumeriert. Es wird vom Präsidenten und vom Kanzler in regelmässigen Zeitabständen am Rande der zuletzt erfolgten Eintragungen mit einem Sichtvermerk versehen und abgezeichnet. Artikel 14 In das Register werden die Schriftstücke der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen, insbesondere die von den Parteien zu den Akten gegebenen Schriftstücke sowie die durch den Kanzler vorgenommenen Zustellungen, eingetragen.

Anlagen zu den Schriftstücken werden nur eingetragen, wenn sie nicht gleichzeitig mit dem Hauptvorgang eingereicht werden. Artikel 15 § 1 Die Eintragungen erfolgen fortlaufend in der Reihenfolge des Eingangs der einzutragenden Vorgänge. Sie werden mit einer Nummer versehen, die an die Nummer der letzten Eintragung anschließt. § 2 Die Eintragung erfolgt unmittelbar nach Eingang des Schriftstücks in der Kanzlei. Handelt es sich um ein Schriftstück des Gerichtshofes, so erfolgt die Eintragung an dessen Ausstellungstag. § 3 Die Eintragung enthält die zur Kennzeichnung des Schriftstücks erforderlichen Angaben, insbesondere - den Tag der Eintragung, - die Bezeichnung der Rechtssache, - die Art des Schriftstücks, - das Datum des Schriftstücks.

Die Eintragung erfolgt in der Verfahrenssprache ; Zahlen werden in Ziffern geschrieben, übliche Abkürzungen sind erlaubt. § 4 Ergibt sich die Notwendigkeit, Berichtigungen vorzunehmen, so ist ein diesbezueglich vom Kanzler abgezeichneter Hinweis am Rande des Registers anzubringen. Artikel 16 Die Nummer der Eintragung wird bei allen vom Gerichtshof ausgestellten Schriftstücken auf der ersten Seite angegeben. Auf der Urschrift aller von den Parteien eingereichten Schriftstücke wird mit Hilfe eines Stempels ein Vermerk über die Eintragung im Register angebracht ; dieser Stempel hat in der jeweiligen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: "Eingetragen in das Register des Gerichtshofes unter Nr. ...

Luxemburg, den ..." Dieser Vermerk wird vom Kanzler unterzeichnet. DRITTER ABSCHNITT KANZLEI- UND GERICHTSKOSTENTARIF Artikel 17 Es dürfen nur die in diesem Abschnitt genannten Kanzleigebühren erhoben werden. Artikel 18 Die Zahlung der Kanzleigebühren erfolgt entweder in bar an die Kasse des Gerichtshofes oder durch Überweisung auf das Konto des Gerichtshofes bei der auf der Zahlungsaufforderung bezeichneten Bank. Artikel 19 Ist der zur Zahlung von Kanzleigebühren verpflichteten Partei das Armenrecht bewilligt worden, so finden die Bestimmungen von Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung Anwendung.

Artikel 20 Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben: a) Ausfertigung eines Urteils oder eines Beschlusses, beglaubigte Abschrift eines Verfahrensvorgangs oder eines Protokolls, Auszug aus dem Register des Gerichtshofes, beglaubigte Abschrift aus dem Register des Gerichtshofes, beglaubigte Abschrift gemäß Artikel 72 Buchstabe b) der Verfahrensordnung : 60 lfrs pro Seite. b) Übersetzung gemäß Artikel 72 Buchstabe b) der Verfahrensordnung : 500 lfrs pro Seite. Eine Seite hat im Hoechstfall 40 Zeilen. Dieser Tarif gilt für eine maschinengeschriebene Originalseite ; für jede vollständige oder angefangene Durchschlagseite beträgt die Gebühr 50 lfrs pro Seite.

Die in diesem Artikel genannten Tarife erhöhen sich nach dem 1. Januar 1975 jeweils um 10 v.H., wenn der von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex um 10 v.H. gestiegen ist. Artikel 21 § 1 Wird auf Grund von Artikel 47 § 3, 51 § 1 und 76 § 5 bei der Kasse des Gerichtshofes ein Vorschuß beantragt, so veranlasst der Kanzler die Einreichung einer Einzelaufstellung der Kosten, für die ein Vorschuß gewünscht wird. Er fordert von den Zeugen einen Beleg über ihren Verdienstausfall und von den Sachverständigen eine Rechnung über die Vergütung ihrer Tätigkeit an. § 2 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an, die auf Grund des vorstehenden Paragraphen geschuldeten Beträge gegen Quittung oder Überweisungsbeleg auszuzahlen.

Hält er den verlangten Betrag für zu hoch, so kann er ihn von Amts wegen herabsetzen oder eine Auszahlung in Raten anordnen. § 3 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an, die gemäß Artikel 3 der Zusätzlichen Verfahrensordnung zu übernehmenden Auslagen für das Rechtshilfeverfahren der Behörde, die durch die in Artikel 2 der Zusätzlichen Verfahrensordnung genannte zuständige Stelle bezeichnet wird, in der Währung des beteiligten Staates gegen Überweisungsbeleg zu erstatten. § 4 Der Kanzler weist die Kasse des Gerichtshofes an, den in Artikel 5 Absatz 2 der Zusätzlichen Verfahrensordnung bezeichneten Vorschuß auszuzahlen ; die Vorschrift des § 2 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 22 § 1 Sind Beträge zurückzuerstatten, die auf Grund der Bewilligung des Armenrechts gemäß Artikel 76 § 5 der Verfahrensordnung ausgezahlt wurden, so werden sie durch einen vom Kanzler unterzeichneten eingeschriebenen Brief eingefordert. In diesen Schreiben sind neben der Höhe der zu erstattenden Beträge auch Zahlungsweise und Frist anzugeben. Das gleiche gilt im Fall einer Anwendung von Artikel 72 Buchstabe a) der Verfahrensordnung und von Artikel 21 §§ 1, 3 und 4 der vorliegenden Dienstanweisung. § 2 Werden die eingeforderten Summen innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist nicht gezahlt, so ersucht dieser den Gerichtshof, einen vollstreckbaren Beschluß zu erlassen und gemäß Artikel 44 und 92 des EKGS-Vertrags, 187 und 192 des EWG-Vertrags, 159 und 164 des EAG-Vertrags dessen Zwangsvollstreckung zu veranlassen.

Wird eine Partei durch Urteil oder sonstige Entscheidung verurteilt, an die Kasse des Gerichtshofes Kosten zu entrichten, so beantragt der Kanzler bei nicht fristgerechter Zahlung, diese Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. VIERTER ABSCHNITT VERÖFFENTLICHUNGEN DES GERICHTSHOFES Artikel 23 Die Veröffentlichungen des Gerichtshofes erscheinen unter der Verantwortung des Kanzlers. Artikel 24 In den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates genannten Sprachen wird eine Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlicht ; falls nichts Gegenteiliges bestimmt wird, umfasst sie die während eines Kalenderjahres ergangenen Urteile des Gerichtshofes nebst den Schlussanträgen der Generalanwälte sowie die Stellungnahmen und einstweiligen Anordnungen.

Artikel 25 Der Kanzler sorgt dafür, daß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden: a) Mitteilungen über den Eingang von Klagen gemäß Artikel 16 § 6 der Verfahrensordnung, b) Mitteilungen über die Streichung einer Rechtssache im Register, c) der Wortlaut des Tenors aller Urteile und einstweiligen Anordnungen, falls der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, d) die Zusammensetzung der Kammern, e) die Wahl des Präsidenten des Gerichtshofes, f) die Ernennung des Kanzlers, g) die Ernennung des Hilfskanzlers und des Verwalters. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Die vorliegende Dienstanweisung tritt an die Stelle der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 23.

Juni 1960 erlassenen Dienstanweisung (ABl. Nr. 72 vom 18.11.1960, S. 1417/60), die durch Beschlüsse des Gerichtshofes vom 6. April 1962 (ABl. Nr. 34 vom 5.5.1962, S. 1115/62) und vom 13. Juli 1965 (ABl. Nr. 141 vom 3.8.1965, S. 2413/65) abgeändert worden ist. Artikel 27 Die vorliegende Dienstanweisung ist in den in Artikel 29 Absatz 1 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Erlassen in Luxemburg, den 4. Dezember 1974.

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