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Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen

CELEX
31974Y0720(06)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1973-03-20
In force since
1972-10-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen Amtsblatt Nr. C 086 vom 20/07/1974 S. 0007 - 0007 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0032 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0032 ++++ BESCHLUSS Nr . 89 vom 20 . März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates bezueglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 ergeben , in der Erwägung , daß der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 verwendete Ausdruck " Mitglieder des Geschaftspersonals " zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann und ihm daher eine einheitliche Bedeutung gegeben werden muß , in der Erwägung , daß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr . 3 " Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte , die in diplomatischen oder konsularischen Dienststellen beschaftigt sind oder in der persönlichen Diensten von Angehörigen dieser Dienststellen stehen , ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit " betraf , in der Erwägung , daß eine einschrankende Auslegung des Artikels 16 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 die Abschaffung des Wahlrechts zur Folge hatte , das den Arbeitnchmern und diesen Gleichgestellten , die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen beschäftigt und Staatsangehörige des akkreditierenden oder des entsendenden Mitgliedstaates sind , früher zugestanden wurde , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 FOLGENDES : 1 . Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 finden ausser auf die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Beamten und das diesen gleichgestellte Personal auf alle Arbeitnehmer Anwendung , die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen oder im personlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Stellen beschäftigt sind .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er ist in den sechs Mitgliedstaaten vom 1 . Oktober 1972 an und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag vom 1 . April 1973 an anzuwenden . Der Vorsitzende der Vorwaltungskommission J . DONIS ++++ BESCHLUSS Nr . 89 vom 20 . März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates bezueglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 ergeben . in der Erwägung , daß der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 verwendete Ausdruck " Mitglieder des Geschaftspersonals " zu untersehiedlichen Auslegungen führen kann und ihm daher eine einheitliche Bedeutung gegeben werden muß . in der Erwägung , daß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr . 3 " Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte , die in diplomatischen oder konsularischen Dienststellen beschäftigt sind oder in den persönlichen Diensten von Angehörigen dieser Dienststellen stehen , ohne Rucksicht auf ihre Staatsangehorigkeit " betrat . in der Erwägung , daß eine einschrankende Auslegung des Artikels 16 der Verordnung ( EWG ) Nr .

1408/71 die Abschattung des Wahlrechts zur Folge hätte , das den Arbeitnehmern und diesen Gleichgesteliten , die bei diplomatischen Vertretungen oder konsulanschen Dienststellen beschattigt und Staatsangehorige des akkreditierenden oder des entsendenden Mitgliedstaates sind , truher zugestanden wurde , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 FOLGENDES : 1 . Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 finden ausser auf die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Beamten und das diesen gleichgestellte Personal auf alle Arbeitnehmer Anwendung , die bei diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen oder im persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Stellen beschäftigt sind .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt des Europäischen Gemeinschäften zu veröffentlichen . Er ist in den sechs Mitgliedstaaten vom 1 . Oktober 1972 an und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag vom 1 . April 1973 an anzuwenden . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission J . DONIS

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