Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Amtsblatt Nr. C 126 vom 17/10/1974 S. 0023 - 0024 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0040 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0040 ++++ BESCHLUSS Nr . 96 vom 15 . März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus den Verordnungen ( EWG ) Nrn . 1408/71 und 574/72 des Rates ergeben , in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 32 vom 4 . März 1963 veröffentlichte Beschluß Nr . 41 durch das Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 hinfällig geworden ist , auf Grund der genannten Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist . in der Erwägung , daß klargestellt sein muß , a ) ob bei der Neufeststellung einer Leistung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 der Träger , der diese Leistungen neu feststellt , dabei die Versicherungs - oder Wohnzeiten zu berücksichtigen hat , die nach Entstehung des Anspruchs auf die zuerst festgestellte Leistung entweder in dem Mitgliedstaat , in dem sich der zuständige Träger befindet , oder in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind , und b ) ob bei der Ermittlung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats , in dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfuellt sind , die Versicherungs - oder Wohnzeiten anzurechnen sind , die nach Entstehung des Anspruchs auf die zuerst festgestellte Leistung gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden , auf Grund dessen Rechtsvorschriften diese Leistung festgestellt worden ist , in der Erwägung , daß die in Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 vorgesehene Neufeststellung eine erneute Feststellung nach Artikel 46 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten , nach denen die Voraussetzungen erfuellt sind , darstellt , in der Erwägung , daß nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 jeder in Betracht kommende Träger die Höhe der Leistung auf der Grundlage des Leistungsbetrags ermittelt , auf den der Versicherte Anspruch hätte , wenn sämtliche Versicherungs - oder Wohnzeiten ausschließlich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären , und diesen Betrag nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten und den gesamten , nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten kürzt , in der Erwägung , daß bei der Neufeststellung einer Leistung nach Artikel 49 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 als Tag des Eintritts des Versicherungsfalls der Tag des Eintritts des Versicherungsfalls in dem Mitgliedstaat anzunehmen ist , in dem die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs zuletzt erfuellt worden sind , in der Erwägung , daß nach der in Artikel 1 Buchstaben r ) und s ) a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 gegebenen Begriffsbestimmung nur die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs - oder Wohnzeiten , die als solche bestimmt oder anerkannt sind , sowie die gleichgestellten Zeiten , die Versicherungs - oder Wohnzeiten als gleichwertig anerkannt sind , von den Trägern anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind , gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr .
1408/71 FOLGENDES : Artikel 1 Jeder Träger , der die von ihm früher festgestellte Leistung nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 neu feststellt , hat a ) bei der Bestimmung des theoretischen Betrages , b ) beim Zähler und Nenner des Bruchs , der das in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erwähnte Verhältnis darstellt , die Versicherungs - oder Wohnzeiten zu berücksichtigen , die nach Entstehung des Anspruchs auf die zuerst festgestellte Leistung nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind , soweit es sich um Zeiten handelt , die für eine Anrechnung auf Grund dieser Rechtsvorschriften in Frage kommen .
Artikel 2 Jeder Träger , der die von ihm früher festgestellte Leistung nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 neu feststellt , hat a ) bei der Bestimmung des theoretischen Betrages , b ) bein Nenner des Bruchs , der das in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erwähnte Verhältnis darstellt , die Versicherungs - oder Wohnzeiten zu berücksichtigen , die nach Entstehung des Anspruchs auf die zuerst festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriften jedes anderen beteiligten Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind , soweit es sich um Zeiten handelt , die für eine Anrechnung auf Grund dieser Rechtsvorschriften in Frage kommen .
Artikel 3 Bei der Bestimmung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats , in dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüilt sind , müssen a ) bei der Bestimmung des theoretischen Betrages , b ) beim Nenner des Bruchs , der das in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erwähnte Verhältnis darstellt , die Versicherungs - oder Wohnzeiten berücksichtigt werden , die nach Entstehung des Leistungsanspruchs in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden , nach dessen bzw . deren Rechtsvorschriften diese Leistung früher festgestellt wurde , soweit es sich um Zeiten handelt , die für eine Anrechnung auf Grund dieser Rechtsvorschriften in Frage kommen .
Artikel 4 Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er ist in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten vom 1 . Oktober 1972 an und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag vom 1 . April 1973 an anzuwenden . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission K . JANTZ